Antrag

Verbraucherfreundliche und transparente Kennzeichnung von Insekten in Lebensmitteln

Berlin, 14.03.2023. Die Verwendung von Insekten als Ganzes oder deren Derivate in Form von vermahlenen Tierkörpern als Zutat in Lebensmitteln hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Lag das weltweite Marktvolumen im Jahr 2019 noch bei etwa 503 Mio. US-Dollar, so hat sich dieser Wert innerhalb von wenigen Jahren fast verdoppelt und im Jahr 2022 seinen Höchststand von 954 Mio. US-Dollar erreicht (https://de.statista.com/infografik/16941/weltweites-marktvolumen-von-essbaren-insekten/). Prognosen gehen davon aus, dass sich der Trend fortsetzt und der Gesamtumsatz in diesem Marktsegment im Jahr 2023 auf schätzungsweise 1,2 Mrd. US-Dollar anwachsen wird (https://de.statista.com/infografik/16941/weltweites-marktvolumen-von-essbaren-insekten/). In Deutschland werden genusstaugliche Insekten bereits in verschiedenen Darbietungsformen den Verbrauchern serviert. So finden sich hierzulande in den Verkaufsregalen diverse Insekten in Snackform, wie beispielsweise gewürzte Wanderheuschrecken oder mit Schokolade überzogene Mehlwürmer. Ergänzt wird das Produktportfolio durch spezielle Insektenburger, die die Konsumenten alternativ mit scheinbar nachhaltigen und klimafreundlichen tierischen Proteinen und ungesättigten Fettsäuren versorgen können (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/auswaehlen-zubereiten-aufbewahren/insekten-essen-eine-alternative-zu-herkoemmlichem-fleisch33101).

Aus einer neuen EU-Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus als neuartiges Lebensmittel geht nun hervor, dass neben Mehlwürmern, Wanderheuschrecken, Hausgrillen und Larven des Getreideschimmelkäfers in gefrorener, getrockneter oder pulverisierter Form ab dem 24. Januar 2023 auch teilweise entfettetes Tiermehl der Hausgrille in vielen Lebensmitteln mitverarbeitet werden darf (https://lexparency.de/eu/32023R0005/ANX/). Dies betrifft unter anderem Mehrkornbrot und -brötchen, Getreideriegel, Vormischungen für Backwaren, Pizza, Kekse, Soßen, Suppen, Teigwaren, Molkenpulver, Schokoladenerzeugnisse, Fleischzubereitungen, bierähnliche Getränke und sogar vegane Fleischersatzprodukte (ebd. www.lexparency.de). Die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 basiert auf einem Antrag eines vietnamesischen Unternehmens namens Cricket One Co. Ltd. aus dem Jahr 2019 bei der EU-Kommission, teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille als neuartiges Lebensmittel in der EU zuzulassen. Damit hat sich das antragstellende Unternehmen europaweit eine Monopolstellung im Lebensmittelsegment errungen, denn nur ihm ist es für fünf Jahre gestattet, die genannten Insektenderivate der Hausgrille zu vermarkten. Problemtisch ist, dass die Verwendung dieses Proteinersatzes zwar auf der Rückseite der Produkte in der Zutatenliste gekennzeichnet werden muss, jedoch wird es dazu keinen klar ersichtlichen Hinweis auf der Vorderseite der Produktverpackung des jeweiligen Lebensmittels geben, weshalb eine objektive Unterscheidung zu traditionell verarbeiteten Erzeugnissen auf den ersten Blick für den Verbraucher nicht möglich ist. Zudem sind in diesem Zusammenhang etwaige Allergenkennzeichnung ebenfalls zu beanstanden.

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