Antrag

Vertragsverletzungsverfahren gegen vertragsbrüchige EU-Mitgliedstaaten einleiten

Berlin, 14. November 2024. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Tausende Asylmigranten reisen über andere EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland. Eigentlich kann die Bundesrepublik sie dorthin mit der Dublin-Verordnung wieder zurückschicken. Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO legt Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Sie findet Anwendung in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, materiell-rechtlich nur durch einen Staat geprüft wird. Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw. begrenzt werden. Ziel ist es, Mehrfachanträge in verschiedenen Ländern zu verhindern und eine schnelle und effiziente Bearbeitung zu gewährleisten.

2. Entgegen der Dublin-III-Verordnung wird nicht bei allen Drittstaatenangehörigen bei der Einreise in den ersten Mitgliedsstaat an der EU-Außengrenze ein Asylverfahren eingeleitet.

3. Auch bei Beantragung oder Erteilung eines Asylstatus reisen Drittstaatsangehörige innerhalb der EU weiter, vorzugsweise in die Bundesrepublik Deutschland, obwohl dies der Dublin-III-Verordnung widerspricht.

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