Antrag
Grundrechte wahren – Kein Vermögensregister einführen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Berlin, 14. November 2024. Das EU-Parlament und der Rat der EU-Kommission haben am 24.04.2024 die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen, die bis zum 23.11.2026 in nationales Recht umzusetzen ist.
Die Richtlinie sieht ein Instrumentarium vor, das es nationalen Behörden in grenzüberschreitender Zusammenarbeit ermöglichen soll, Vermögenswerte von Personen aufzuspüren, die bestimmter Straftaten (u.a. organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, Geldwäsche und Verstoß gegen EU-Sanktionen gegen Staaten) verdächtig sind. Ziel ist es, Vermögenswerte, bei denen es sich um Tatwerkzeuge oder Erträge aus den genannten Straftaten handelt, sicherstellen oder endgültig einziehen zu können. Hierzu sind die Mitgliedstaaten angehalten, „Vermögensabschöpfungsstellen“ einzurichten und diesen Stellen praktisch unbegrenzten und direkten Zugang zu sämtlichen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Finanzinformationen z.B. bei Banken, Finanzbehörden, Sozialversicherungen, in Firmenregistern, im elektronischen Zahlungsverkehr und über Kryptokonten einzuräumen.
Die Informationen sind auf Ersuchen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne spezielles Ersuchen den Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu diesen Informationen steht zwar unter
dem Vorbehalt nationalstaatlicher Verfahrensgarantien. Eine (evtl. nachträgliche) Information des Betroffenen über den Zugriff auf oder die Weitergabe der ihn betreffenden Informationen ist jedoch nicht vorgesehen. Vorgaben über die Löschung erhobener Informationen enthält die Richtlinie nicht.
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