Antrag

Falknerei als immaterielles Kulturgut in Deutschland erhalten

Berlin, 10. Dezember 2024. Im Referentenentwurf zur geplanten Änderung des TierSchG § 2b Satz 1 1 darf ein Tier nicht angebunden gehalten werden. Abweichend von Satz 1 ist die Anbindehaltung von Tieren zulässig, soweit nach Satz 2 das Tier als Vor- oder Nachbereitung der Tätigkeit, für die das Tier ausgebildet wurde oder wird, während des hierfür erforderlichen Zeitraums angebunden gehalten wird, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist und die Vorrichtung zum Anbinden keine Schmerzen oder Schäden verursacht.

Eine generelle Ausnahme für die Falknerei oder für den Freiflug trainierte und dazu eingesetzte Vögel, wie auch für die Auswilderung vorbereiteter Vögel, sind möglichst vom Verbot der Anbindehaltung zu befreien. Falkner sind die einzige Tierhaltergruppe, die umfassend ausgebildet ist und ihre Befähigung in zwei staatlichen Prüfungen, in der Jäger- und der Falknerprüfung, bevor sie Greifvögel und Falken erwerben und halten, mit ihnen arbeiten und jagen darf. Sollte der Satz 2 unter §2b in diesem Wortlaut des Referentenentwurfes bestehen bleiben, dann bedroht dies die Falknerei in Deutschland sowie Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes bei Greifvögeln und Falken existentiell. Ein zusätzlicher, unverhältnismäßig bürokratischer Aufwand würde daraus entstehen. Das steht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 05. November 1980, welches die Ausübung der Beizjagd als ein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) anerkannt hat 2. Danach wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung oder ein Verbot verfassungswidrig…

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