Antrag
Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern
Berlin, 23. April 2024. Solidaritätszuschlag als unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer
Zur Finanzierung der Einheit Deutschlands wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 mit Wirkung ab 01.01.1995 von allen Steuerpflichtigen ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag-, Abgeltung- und Körperschaftsteuer erhoben. Gleiches gilt für die Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen. Er wird aktuell nicht erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage folgende Grenzen nicht überschreitet: Einkommensteuer nicht mehr als 18.130 Euro, bei Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht mehr als 36.260 Euro. Werden diese Freigrenzen überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe festgesetzt. Das Gesetz sieht einen gleitenden Übergang vor. Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer (Bemessungsgrundlage) erhoben. Auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag ohne solch einen Übergang erhoben. Bei der Körperschaftsteuer bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.
Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat in der 19. Legislaturperiode mit der Gleitklausel nach eigenem Bekunden „rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommenssteuer und der Lohnsteuer“ vom Solidaritätszuschlag entlastet. Der damalige Bundesfinanzminister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz rechtfertigte die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit weiterhin vorhandenen Finanzierungsaufgaben für die deutsche Einheit. Diese teilweise Abschaffung führt entsprechend der Aussagen von Scholz zu einem höheren Spitzensteuersatz. Nach seiner Ansicht ist es notwendig, dass „sehr hohe Einkommen […] einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten“.
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