Änderung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung)
Änderung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung)
Berlin, 9. September 2025. Ein wichtiges Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems der Verfassung ist die Kontrolle von Regierung und Verwaltung durch das Parlament im Allgemeinen und durch die Opposition im Besonderen.
Dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt besonders hohes Gewicht zu, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (Urteil des BVerfG vom 21.10.2014 – 2 BvE 5/11). Indessen kann das Parlament ohne Beteiligung am Wissen der Regierung sein Kontrollrecht nicht ausüben (s.o). Das Grundgesetz (GG) verfügt neben dem Zitierrecht durch Mehrheitsbeschluss in Art. 43 Abs. 1 GG über kein ausdrückliches Fragerecht und keine ausdrückliche Antwortpflicht der Bundesregierung…
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