Durchführung der namentlichen Abstimmung zur Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit (§ 52)

Durchführung der namentlichen Abstimmung zur Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit (§ 52)

Berlin, 9. September 2025. Es wird eine namentliche Abstimmung ermöglicht, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten dies verlangen. Diese Form der Abstimmung erfolgt vorwiegend bei politisch besonders kontroversen Fragen. Jeder Abgeordnete verfügt über Stimmkarten, auf denen sowohl sein Name als auch seine Fraktion vermerkt sind. Die Farbgebung der Karten signalisiert die Entscheidung: Blaue Karten stehen für “Ja”, rote für “Nein” und weiße für “Stimmenthaltung”. Die abgegebenen Karten werden in Urnen geworfen und anschließend von Schriftführern gezählt.

Das Ergebnis wird vom Sitzungspräsidenten bekannt gegeben und sowohl im Internet als auch in einer veröffentlichten Namensliste zugänglich gemacht. Es sei darauf hingewiesen, dass namentliche Abstimmungen über bestimmte Verfahrensfragen, wie beispielsweise die Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss, unzulässig sind. Derzeit ist die Durchführung der Abstimmung der Öffentlichkeit dadurch entzogen, dass diese nicht mehr im Plenarsaal stattfindet, sondern jenseits der Übertragung des Parlamentsfernsehens im Vorraum dieses stattfindet. Bei dieser Umgestaltung handelte es sich um eine Maßnahme, die dem Infektionsschutz Rechnung tragen sollte. Abgesehen davon, dass derartige Maßnahmen auch im Plenarsaal ergriffen werden könnten, ist die Sinnhaftigkeit fraglich und zudem zeitlich überholt…

Antrag

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