Änderung der Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlags zur Wahl des Bundeskanzlers in § 4 Satz 2 und der Voraussetzung zur Einbringung eines Misstrauensantrags gegen den Bundeskanzler in § 97 Absatz 1 Satz 2

Änderung der Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlags zur Wahl des Bundeskanzlers in § 4 Satz 2 und der Voraussetzung zur Einbringung eines Misstrauensantrags gegen den Bundeskanzler in § 97 Absatz 1 Satz 2

Berlin, 9. September 2025. Nach vorliegend beantragter Änderung wird jede Fraktion ermächtigt, einen eigenen Wahlvorschlag zur Wahl des Bundeskanzlers zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 Grundgesetz einzubringen beziehungsweise ein konstruktives Misstrauensvotum zur Abwahl des Bundeskanzlers zu beantragen. Zu diesem Zweck wird die Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlages in § 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) geändert, ebenso wie die Antragsvoraussetzung in § 97 Abs. 1 Satz GO-BT.

Nach derzeitiger Regelung bedarf es jeweils eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst), um einen Vorschlag zur Wahl des Bundeskanzlers einzubringen (§ 4 GO-BT) oder einen Antrag zur Abwahl des Bundeskanzlers zu stellen (§ 97 GO-BT). Bei Weitergeltung dieser Regelung wäre lediglich die CDU/CSU-Fraktion entsprechend ermächtigt, denn derzeit ist sie die einzige Fraktion, die aus mehr als einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages gebildet wird…

Antrag

Beitrag teilen

Ähnliche Inhalte