Anzeige der Redezeit (§ 35)
Anzeige der Redezeit (§ 35)
Berlin, 9. September 2025. In § 35 regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Rededauer für die Debatten des Deutschen Bundestages. So wird in Absatz 3 festgelegt, dass das Überschreiten der Rededauer eines Mitglieds des Bundestages, nach einmaliger Mahnung durch den Präsidenten zum Entzug des Wortes führen kann. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält außerdem Regelungen, wie mit Redezeitüberschreitungen der Bundesregierung umzugehen ist.
So regelt §35 Abs. 2 GOBT, dass, wenn ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Minuten redet, die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen kann. Für den Redner selbst ist die verbleibende Redezeit ersichtlich, ebenso wie für den amtierenden Präsidenten, nicht aber für die anderen anwesenden Abgeordneten und die Besucher des Hohen Hauses. Die für alle sichtbare Anzeige der verbleibenden Redezeit ist nicht nur für Zuschauer auf der Tribüne ein wichtiges Moment, es ermöglicht den Fraktionen und Abgeordneten auch eine Kontrolle der jeweiligen Rededauer…
Beitrag teilen