Antrag

Befugnisse der Bundespolizei bei Abschiebungen zur Bewältigung der Massenmigration stärken und Fahndungskorridor erweitern

Berlin, 29. August 2023. Die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizei zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben entstammt noch einer Zeit vor der tatsächlichen Umsetzung des Schengen-Raums am 26. März 1995, als sieben Schengen-Mitgliedsstaaten beschlossen, ihre Binnengrenzkontrollen abzuschaffen: Frankreich, Deutschland, Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien. Die damals existierenden stationären Grenzkontrollen in Kombination mit einer mobilen Bestreifung ermöglichten zwei Kontrolllinien. Mit dem Wegfall der stationären Grenzkontrollen entfiel nun eine Kontrolllinie.

Bedenklich ist hierbei, dass inzwischen aufgrund der Zunahme des Grenzverkehrs und steigenden Motorisierung der Grenzfahndungskorridor wesentlich schneller und damit leichter passierbar ist (s. dazu Stellungnahme der Bundespolizeigewerkschaft zur Novellierung des Bundespolizeigesetzes, Ausschussdrucksache 19(4)772 C, S. 5 f.). Die Problematik verstärkt sich noch im Falle systematischer Schleusungen und zeitgleicher illegaler Grenzübertritte durch höhere Personenaufkommen. Auch ein Vertreter der GdP hielt eine örtliche Zuständigkeitserweiterung auf bis zu 50 Kilometer im Landbereich für dringend erforderlich, um hier handlungsfähig zu bleiben, da der „Trichter einer Grenzkontrolle“, wie er früher einmal vorhanden war, weggefallen sei. Nur so könne eine moderne Grenzpolizei vernünftig arbeiten (vgl. im Wortprotokoll der 126. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat – Öffentliche Anhörung vom 22.03.2021, S. 12).

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