Antrag
Berufstätige Pendler sofort entlasten – Entfernungspauschalen für Kraftfahrzeuge ab dem ersten Kilometer auf 50 Cent erhöhen und an die Preisentwicklung anpassen
Berlin, 14. November 2023. Die AfD-Bundestagsfraktion hat auf ihrer Klausurtagung in Oberhof am 01.09.2023 ein Zehn-Punkte-Sofortprogramm beschlossen. Um Deutschland aus der Krise zu führen, sollen die dort bezeichneten Maßnahmen in Regierungsverantwortung zügig umgesetzt werden.
Unter Nummer 2 des Sofortprogramms ist auch die Erhöhung der Entfernungspauschale genannt.1 Mit dem vorliegenden Antrag zeigt die AfD-Bundestagsfraktion, dass sie ihren Worten bereits jetzt Taten folgen lässt. Ziel ist es, dass berufstätige Pendler verkehrsmittelbezogen höhere Aufwendungen für ihre Fahrten zur Tätigkeitsstätte in höherem Maße als Werbungskosten abziehen können. Fahrtkosten als Werbungskosten Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte werden nach deutschem Rechtsverständnis der Erwerbssphäre zugeordnet.2 Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber im Hinblick auf die gemischte Veranlassung dieser Aufwendungen Gestaltungsspielraum ein.3 Werbungskosten im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nach dem Veranlassungsprinzip Aufwendungen, die durch Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 7 EStG veranlasst sind.4 § 9 EStG stellt der allgemeinen Definition des § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG durch § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 bis 7 EStG besondere Tatbestände an die Seite („Werbungskosten sind auch“). Legt man § 9 EStG verfassungskonform in der Weise aus, dass er dem § 4 Absatz 4 EStG entspricht, so müssen diese Tatbestände so interpretiert werden, dass sie dem allgemeinen Werbungskostenbegriff entsprechen.5 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG wird die Entfernungspauschale „zur Abgeltung“ der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gewährt. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist für Familienheimfahrten eine Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 EStG anzusetzen. Daher spricht § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG im Plural von „Entfernungspauschalen“.
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