Antrag
Chance nutzen – Solidaritätszuschlag abschaffen
Berlin, 17. Dezember 2024. Der Solidaritätszuschlag ist eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz. Er wurde im Jahr 1995 eingeführt, um den Bund bei der Finanzierung des »Aufbaus Ost« zu unterstützen. 2. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht allein dem Bund zu. Im Zeitraum von 1995 bis 2023 betrugen die kassenmäßigen Einnahmen hieraus insgesamt rund 385 Milliarden Euro. Der Arbeitskreis Steuerschätzung geht für das Jahr 2024 von Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag von 12,55 Milliarden Euro aus. Die Einnahmen sollen bis zum Jahr 2028 auf 14,9 Milliarden Euro anwachsen.
Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass es seit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 dem Solidaritätszuschlag an einer verfassungsrechtlichen Legitimation mangelt und er deshalb abzuschaffen ist. Es stellt keine verfassungsrechtlich zulässige Übergangsregelung dar, dass der Solidaritätszuschlag zum 01.01.2020 nur für die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen entfallen ist, im Übrigen aber weiter erhoben wird. Die Fraktionen von AfD, CDU/CSU und FDP haben sich im Deutschen Bundestag wiederholt für die Abschaffung des Solidaritätszuschlages ausgesprochen. Obwohl diese Fraktionen zusammen eine rechnerische Mehrheit im Deutschen Bundestag haben, stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP bislang gegen alle parlamentarischen Initiativen der AfD-Fraktion, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen….
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