Antrag
Einführung eines Transparenzregisters hinsichtlich der Kontakte der obersten Bundesgerichte mit Mitgliedern und Mitarbeitern der Bundesregierung
Berlin, 14. November 2024. Die Gewaltenteilung ist ein tragendes Prinzip unseres Grundgesetzes und unseres Staatsaufbaus. Sie zielt darauf ab, Macht in unserem Staat aufzuteilen und bewirkt die gegenseitige Kontrolle der drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Rechtsprechung. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG sieht die Ausübung der Staatsgewalt durch „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“ vor.
Die Gewaltenteilung wird vom Bundesverfassungsgericht als ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, 225 (247);67, 100 (130); ähnlich auch 95, 1 (15)) angesehen. Mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und den insoweit gleichlautenden Vorgaben in Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 wird der Grundsatz der Gewaltenteilung als eine zentrale Entscheidung über den Aufbau der Staatsorganisation sowie die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung im
Grundgesetz verankert. Die Gewaltenteilung dient dem Ziel der Mäßigung der Staatsherrschaft und schützt so zugleich die Grundrechte. Ferner zielt sie nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf, dass staatliche Entscheidungen möglichst
richtig getroffen werden, indem jeweils die (nach Organisation und Verfahren) geeignetsten Organe tätig werden (Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn.81). Die Gewaltenteilung ist aktuell durch eine Vielzahl von Durchbrechungen
gefährdet. Treffen und Kontakte zwischen Richtern der obersten Gerichte und Mitgliedern der Bundesregierung können nicht zwingend vermieden werden. Dies gilt allerdings nur für Kontakte, die nicht das Bundesverfassungsgericht betreffen. Dieses nimmt eine Sonderstellung ein, was Konsultationen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Mitgliedern der Bundesregierung verbietet.
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