Antrag
Entlastungspaket der Bundesregierung unzureichend – Kraftstoffpreise deutlich senken

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – festgestellt, dass Artikel 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Artikel 20a GG genießt (aber) keinen unbedingten Vor- rang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechts- gütern und Verfassungsprinzipien zu bringen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2021/03rs20210324_1bvr265618.html).
Durch die Explosion der Rohölpreise wird dieses Lenkungsziel auch ohne CO2-Bepreisung erzielt. Somit entfällt die Begründung für eine CO2-Bepreisung. Die Endverbraucher in Deutschland werden dreifach belastet: zum einen durch die Verteuerung von Benzin, Gas (CNG, LNG, LPG) und Dieselkraftstoff, zum anderen durch die Energiesteuer (frühere Mineralölsteuer) sowie – drittens – durch die CO2-Abgabe. Auf Grundpreis, Steuern und Abgaben wird ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent aufgeschlagen. Hinzu kommen offensichtlich Spekulationsgewinne durch die Mineralölgesellschaften.
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