Antrag

Entlastungspaket der Bundesregierung unzureichend – Kraftstoffpreise deutlich senken

Berlin, 6. April 2022. Die Bundesregierung hat ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr betrieben. Über einen nationalen CO2-Emissionshandel erhielt der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist das Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 10. November 2020 in Kraft getreten (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/nationaler-emissionshandel-1684508).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – festgestellt, dass Artikel 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Artikel 20a GG genießt (aber) keinen unbedingten Vor- rang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechts- gütern und Verfassungsprinzipien zu bringen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2021/03rs20210324_1bvr265618.html).

Durch die Explosion der Rohölpreise wird dieses Lenkungsziel auch ohne CO2-Bepreisung erzielt. Somit entfällt die Begründung für eine CO2-Bepreisung. Die Endverbraucher in Deutschland werden dreifach belastet: zum einen durch die Verteuerung von Benzin, Gas (CNG, LNG, LPG) und Dieselkraftstoff, zum anderen durch die Energiesteuer (frühere Mineralölsteuer) sowie – drittens – durch die CO2-Abgabe. Auf Grundpreis, Steuern und Abgaben wird ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent aufgeschlagen. Hinzu kommen offensichtlich Spekulationsgewinne durch die Mineralölgesellschaften.

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