Gesetzentwurf
Gesetzesänderung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Berlin, 9. Juni 2021. Nach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz geht von dschihadistischen Familien in Deutschland ein „nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial“ aus. Dies gilt auch für Familien, die nicht in Kampfgebiete in Syrien und Irak gereist sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz geht von einer „niedrigen dreistelligen Zahl“ solcher Familien aus – mit mehreren hundert Kindern.
Aus der Analyse des Bundesamtes für Verfassungsschutz geht hervor, dass diese Kinder „von Geburt an mit einem extremistischen Weltbild erzogen werden, welches Gewalt an anderen legitimiert und alle nicht zur eigenen Gruppe Gehörigen herabsetzt“. Nach der derzeit geltenden Fassung des § 11 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten über Minderjährige in zu ihrer Person geführten Akten vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Das hat zur Folge, dass Erkenntnisse über dschihadistische Gefährder, die unter 14 Jahre alt sind, nur durch Zufall, wenn überhaupt, im Vorfeld der Begehung einer Straftat vom Bundesamt für Verfassungsschutz ermittelt werden.
Der Gesetzentwurf der AfD Fraktion sieht vor, durch eine Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Möglichkeit einzuführen, radikalisierte Kinder ohne Altersbegrenzung zu beobachten.