Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
7. Dezember 2021. Mit dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wurde das parlamentarische System Deutschlands im Jahr 1967 (vgl. BGBl. I S. 396) um ein Strukturmerkmal erweitert, das sowohl demokratietheoretisch als auch verfassungsrechtlich bedenklich ist. Der Gesetzgeber war sich während der Beratungen zum Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre darüber im Klaren, dass es sich bei der Einführung der Institution des Parlamentarischen Staatssekretärs um einen Vorgang handelte, der in der deutschen Parlamentsgeschichte ohne Vergleich ist. Auch ausländische Vorbilder lassen sich nicht ohne Weiteres auf das deutsche Parlaments- und Regierungssystem übertragen. Parlamentarische Staatssekretäre übernehmen eine Mittlerfunktion, indem sie einerseits eine Präsenz der Exekutive im parlamentarischen Betrieb gewährleisten, andererseits parlamentarische Interessen in den Regierungsapparat tragen. Aus dieser Mittler- und Brückenfunktion erwachsen nicht nur zahlreiche verfassungsrechtliche Konflikte, sondern auch der Nutzen des Amtes ist in Frage zu stellen. Aufgrund der Fülle an Parlamentarischen Staatssekretären, die sowohl ein Abgeordnetenmandat innehaben, als auch auf der Regierungsbank sitzen, wird mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gebrochen. Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland mag durch eine funktionale Gewaltenverschränkung geprägt sein.
Doch zeichnet sich die parlamentarische Demokratie nur durch die grundsätzliche Abberufbarkeit der Regierung durch das Parlament aus. Für ihre Funktionsfähigkeit ist es jedoch nicht notwendig, dass Regierungsmitglieder zugleich ein parlamentarisches Mandat innehaben. Im Gegenteil: Diese Ämterhäufung widerspricht dem Gedanken der Gewaltenteilung, denn sie bündelt Macht, indem verschiedene Verfassungsorgane und politische Institutionen durch dieselben Personen repräsentiert werden. Bereits bei den Ämtern der Bundesminister ist diese Personalunion kritisch zu bewerten. Mit der zusätzlich hohen Anzahl an Parlamentarischen Staatssekretären wird der Grundsatz der Gewaltenteilung weiter geschwächt. Eine wirksame Kontrolle der Regierung lässt sich durch die stetig steigende Anzahl von Bundestagsabgeordneten, die zugleich exekutive Ämter haben, immer weniger realisieren. Es bestehen angebrachte Bedenken, inwiefern das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs der angedachten Funktion im institutionellen Gefüge des parlamentarischen Systems gerecht werden kann. Zwar bietet die Entlastung von Standardarbeitsvorgängen wie der parlamentarischen Fragestunde dem Bundesminister Vorteile, allerdings rechtfertigt solch eine marginale Erleichterung weder den mit dem Amt einhergehenden Kostenaufwuchs noch die verfassungsrechtlichen Verwerfungen. Weitergehende Entlastungen des Bundesministers sind kaum möglich, weil der Parlamentarische Staatssekretär in Fragen der ministeriellen Hausleitung über keine Mitspracherechte verfügt. Sofern er sie doch an sich zieht, führt das regelmäßig zu Streitigkeiten und provoziert innerministerielles Kompetenzgerangel. Diese Mitsprache ist darüber hinaus nicht wünschenswert, da sie zu unklaren Verantwortlichkeiten führt. Des Weiteren hat sich die mit der Einführung des Amtes des Parlamentarischen Staatssekretärs verbundene Hoffnung, den Nachwuchs für ein Ministeramt zu fördern, nicht erfüllt. Schließlich gehen mit dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs zudem nicht unerhebliche und vermeidbare Kosten einher. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1, 2 und 4 des Bundesministergesetzes (BMinG) beträgt das Amtsgehalt der Parlamentarischen Staatssekretäre 75 Prozent des Amtsgehalts eines Bundesministers. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf könnte somit zur Entlastung der Steuerzahler zugleich eine nicht unerhebliche Senkung der Staatsausgaben erzielt werden.
Lösung: Das Amt des Parlamentarischen Staatsekretärs wird abgeschafft.