Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers

Berlin, 7. Dezember 2021. Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland enthält keine Regelung zur Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers. Als Regierungschef ist der Bundeskanzler – ungeachtet des Staatsoberhauptes Bundespräsident – faktisch die mächtigste Person im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland. Seine Macht beruht nicht allein auf der unmittelbaren Richtlinienkompetenz und der Verantwortung für die Regierungsführung sowie auf der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Verteidigungsfall. Sie erstreckt sich darüber hinaus durch das Initiativmonopol der Bundesregierung bei der Erstellung des Haushaltsgesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG) auf das Ausgabengebaren von Bundesministerien, nachgelagerten Behörden, Ämtern und Stiftungen.

Durch die Finanzzuweisungen des von der Bundesregierung erstellten Haushaltsgesetzes reicht die Regierungsmacht in weite gesellschaftliche, soziale und kulturelle Bereiche. Außerdem verfügt die Bundesregierung mit zahlreichen mittel- und unmittelbaren Bundesbeteiligungen über weitreichenden direkten und indirekten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. Schließlich kann der Bundeskanzler über seine parteipolitischen Verbindungen Einfluss auf Exekutiv- und Legislativentscheidungen der Länder sowie die Verwaltungsentscheidungen der Kommunen nehmen. Es wurde im Grundgesetz versäumt, diese Machtfülle mit einer Befristung zu versehen.

Wir als AfD-Fraktion fordern, die Amtszeit des Bundeskanzlers durch eine Änderung des Grundgesetzes neu zu regeln, sodass zukünftig nur noch eine Wiederwahl zulässig ist. In besonderen Situationen können sich die Legislaturperioden verkürzen, sodass die einmalige Wiederwahl die Handlungsfähigkeit des Bundeskanzlers in diesen Fällen einschränken würde. Bei einer erstmaligen Übernahme der Amtsgeschäfte nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG findet die Regelung keine Anwendung.

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