Gesetzentwurf

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

Berlin, 23. März 2021. Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers gehandelt hat. Diese Qualifizierung der Unrechtsvereinbarung bei § 108e StGB schafft Anwendungs- und Auslegungsprobleme, die insbesondere völker- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.

Außerdem werden durch den Tatbestand nachträgliche Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) bislang nicht erfasst. Jüngste Ereignisse, wie insbesondere das Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Dr. Georg Nüßlein (ehemals CSU), werfen schließlich die Frage auf, ob die Mindeststrafe des Tatbestands ausreichend ist.

Der Gesetzentwurf der AfD Fraktion sieht eine Ausweitung der ersten beiden Absätze des Straftatbestands auf bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) unter Streichung des Merkmals „im Auftrag oder auf Weisung“ bei Erhöhung des Strafrahmens und Einführung eines minder schweren Falls vor.

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