Antrag
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei vorübergehendem Schutz ausschließen
Berlin, 17. Dezember 2024. Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 19. Januar 2024 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (Bundestagsdrucksache 20/90441 ). Dieses ermöglicht es in Deutschland lebenden Ausländern nach fünf Jahren, bzw. bei besonderen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen (sog. Turboeinbürgerung). Das Gesetz trat am 27. Juni 2024 in Kraft. In Deutschland lebten Ende des ersten Halbjahres 2024 etwa 3,48 Millionen Flüchtlinge mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus.
Unabhängig davon, dass der weit überwiegende Großteil über einen sicheren Drittstaat eingereist ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat als Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen wäre, sollte der in Deutschland gewährte Schutzstatus dann enden, wenn der Fluchtgrund in der Heimat der jeweiligen Personen erloschen ist. Dies jedenfalls, sofern die Personen überhaupt einen Schutzstatus gewährt bekommen haben und nicht ohnehin sofort abgeschoben werden müssten, da sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Aus jenem Personenkreis können aber alle Ausländer, welche seit fünf Jahren (bzw. drei, s.o.) rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, auf Antrag eingebürgert werden. Die Grenzen zwischen Asylpolitik und Einwanderungspolitik werden vermischt, obwohl diese eigentlich voneinander zu trennen wären. Selbstverständlich sollte nicht jedem Asylanten grundsätzlich die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit verwehrt bleiben. Besondere Integrationsleistungen sind vom Gesetzgeber zu würdigen und sollten auch dazu führen können, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen…
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