Antrag
Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Berlin, 6. Juli 2022. Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, kann dadurch zum gewerblichen Unternehmer werden, sofern er damit Einkünfte erzielt.
Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Eigenheim und der Bezug von Vergütungen aus der Einspeisung des Stroms in ein Netz eines Stromanbieters macht aus dem Eigenheimbesitzer im Sinne des Steuerrechts einen gewerblichen Unternehmer. Die Photovoltaikanlage hat damit ertragssteuerliche Auswirkungen, wenn sie nicht nur zu rein privaten Zwecken genutzt wird, also einkommenssteuerrechtlich als sog. „Liebhaberei“ bezeichnet wird, sondern für die Abgabe von Strom an einen Stromanbieter oder durch Einspeisen in ein öffentliches Stromnetz ein Entgelt, also Einkünfte erzielt werden. Das bedeutet, dass diese Einnahmen einkommens-, umsatz- und gewerbesteuerliche Relevanz erhalten.
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