Antrag
Für den Erhalt der Meinungsfreiheit auch im Internet – Nein zum geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt
Berlin, 14. Mai 2024. Im April 2023 hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) sogenannte „Eckpunkte“ eines geplanten „Gesetzes gegen digitale Gewalt“ vorgelegt. Darin skizziert das BMJ, dass Betroffene von „Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum (sog. digitale Gewalt)“ nur unzureichende Möglichkeiten hätten, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Sie scheiterten oft allein daran, dass es nicht gelinge, mit „vertretbarem Aufwand“ Auskunft über die Identität des Verfassers rechtswidriger Inhalte im Internet zu erhalten. Um diesen unterstellten Mangel zu beheben, solle der geplante Gesetzentwurf die leichtere Herausgabe von IP-Adressen ermöglichen; zudem solle unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf richterlich angeordnete Kontosperren gelten. Gerade das richterlich angeordnete Sperren eines Kontos auf sozialen Netzwerken stellte einen klaren Fall von Zensur dar, da dergestalt unmöglich gemachte Beiträge des Nutzers des Kontos unter einen nicht begründbaren Vorabverdacht gestellt würden.
Bereits im September 2022 hat die Bundesregierung eine Digitalstrategie veröffentlicht, die ihre digitalpolitischen Vorhaben konkretisiert. Im Kapitel zur „Digitale[n] Zivilgesellschaft“ wird dort konstatiert, „Entwicklungen wie Hassrede, Desinformation und digitale Gewalt sind Gefahren für unsere Grundrechte“. Mit einem „Gesetz gegen digitale Gewalt“, schon im Koalitionsvertrag angekündigt, sollen „rechtliche Hürden für Betroffene“ abgebaut werden. Im Jahr 2025 wolle sich die Bundesregierung daran messen lassen, inwieweit dieses „Gesetz gegen digitale Gewalt und die entsprechenden Beratungsangebote“ Betroffenen eine Unterstützung bieten, um „sich gegen digitale Gewalt zu wehren“.
Dabei ist der in diesen Dokumenten benutze Begriff der „digitalen Gewalt“ nicht eindeutig zu fassen. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion räumt die Bundesregierung ein, es handele sich dabei „nicht um einen rechtlich definierten Fachbegriff“. Die Bundesregierung führt weiter aus, dass darunter „allgemein […] verschiedene Formen von Angriffen auf Personen und Personengruppen“ verstanden würden, die „im digitalen Raum, also insbesondere auf Online-Portalen und sozialen Plattformen, über Messengerdienste oder auch über EMail-Dienste begangen werden“. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) findet eine Kategorie „digitale Gewalt“ überdies keine Anwendung. Auf einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) betriebenen Webseite wird der Bogen noch weiter gespannt. Dort heißt es, digitale Gewalt sei „mittlerweile ein weitverbreitetes Phänomen“ und umfasse „verschiedene Formen der Herabsetzung, Belästigung, Diskriminierung und Nötigung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel“. Als Formen digitaler Gewalt werden unter anderem so differente Phänomene wie Cybermobbing, Beschimpfung, Bloßstellen, Erpressung, das Verbreiten von Gerüchten, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl und Heiratsschwindel genannt. Den Antragstellern ist der mögliche individuelle Schaden für die Betroffenen dieser sehr unterschiedlichen Taten im digitalen Raum bewusst. Die Antragsteller sind allerdings der Auffassung, dass den genannten Taten mit den bestehenden Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) hinreichend beizukommen ist, ohne dass es dafür ein zusätzliches Gesetz „gegen digitale Gewalt“ bräuchte.
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