Berlin 30.8.2023.

Die Debatte um das Agieren des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) Haldenwang gegenüber der AfD konzentrierte sich zuletzt auf dessen mediale ,Öffentlichkeitsarbeit‘ (siehe unten 2.) wie auch grundsätzlich auf die Behörde BfV als Institution (siehe unten 3.). Mindestens so zu hinterfragen ist aber auch die ,Qualität‘ der Behauptungen im Bericht des Verfassungsschutzes (VS) selbst. Da Haldenwang in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 5.7.2023 den VS-Bericht für 2022 persönlich vorstellte, konnte ich ihn hierzu direkt befragen (siehe unten 1.). Man darf davon ausgehen, dass für die – durchaus auch mit Beispielen versehenen – gut drei Seiten des etwa 380 Seiten starken Berichts, die sich mit der AfD beschäftigen, Kernpunkte der Vorwürfe versammelt wurden und diese besonders ,sprechend‘ sind im Sinne der Behauptungen des BfV. Umso bemerkenswerter ist es daher (wie die unten deshalb ausführlich dargestellte Befragung ergab), dass es sich, wenn man in die ,Substanz‘ der Vorwürfe hineingeht, praktisch ausschließlich um leeres Stroh handelt: das BfV arbeitet dort mit völlig undefinierten Begrifflichkeiten und die Güte der ,Belege‘ bewegt sich auf dem Niveau willkürlicher Interpretationen, die das Inkriminierte gerade erst immer eigenständig hinzufügen. Zur Aufhellung der schier amtsmissbräuchlichen Arbeitsweise des BfV – und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang – stellt dieser Bericht aus der vordersten Front direkter Befragung ein wesentliches Zeugnis bereit.

 

  1. Was die Befragung Haldenwangs im Innenausschuss tatsächlich ergab

Gegenstand des Tagesordnungspunktes im Innenausschuss war der VS-Bericht für das Jahr 2022, der sich auf gut drei Seiten mit der AfD befasst – hierzu konnte ich Haldenwang befragen. In besagtem Bericht werden – wie auch bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Berichts durch Haldenwang und Innenministerin Faeser und wie auch bei dem parallelen Interview im ZDF heute-journal – im Wesentlichen drei Aussagen getätigt:

A) Zunächst wird von einem Anstieg des rechtsextremistischen Personenpotentials von rund 34.000 (2021) auf 39.000 (2022) berichtet. Ein Anstieg kommt hier allein dadurch zustande, dass pauschal 10.000 AfD-Mitglieder eingerechnet werden. Haldenwang auf der Pressekonferenz (wie im Innenausschuss) dazu wörtlich: „Da wir die AfD mittlerweile als Verdachtsfall bearbeiten, haben wir erstmals einen Teil ihrer Mitglieder dazugezählt, und zwar unabhängig von der Anhängerschaft zum ehemaligen ,Flügel‘ …“. Auf wiederholte Nachfrage, wie so eine – doch recht pauschal klingende – Zahl belegt werde – immerhin ein äußerst schwerwiegender Anwurf gegen Tausende unbescholtene Bürger –, konnte Haldenwang keine Antwort geben. (Wohlgemerkt: Haldenwang stellte eine Berufung auf frühere parteiinterne Schätzungen betreffend Flügel-Anhängerschaft für eine Anwendung auf die hier in Rede stehende Frage gerade selbst in Abrede, vgl. sein Zitat oben.) Ebenso konnte Haldenwang auf mehrfache Nachfrage keine Antwort geben, wie es sein kann, dass so eine – womöglich irgendwie willkürlich als prozentual anteilige Schätzung generierte – Zahl einer Gruppe (AfD-Mitglieder), die lediglich in einem Verdacht (!) stehen, zu gesicherten Erkenntnissen über rechtsextremistische Personen eingerechnet wird. Mit anderen Worten: Die hier in Rede stehenden Anschuldigungen gegen die AfD waren komplett erfunden; zudem widersprachen sie (bei einem zunächst nur bestehenden Verdacht) auch der eigenen Vorgehenslogik des BfV. Ein Musterbeispiel unseriöser und amtsmissbräuchlicher, ja, im Verleumdungsaspekt eigentlich schon das Kriminelle streifender Amtsführung.

B) Ein weiterer Punkt des Vortrags Haldenwangs war ein der AfD vorgeworfenes ,ethnisch-kulturell geprägtes Volksverständnis‘: Dies zeige sich unter anderem darin, dass zwischen Staatsbürgern deutscher und nichtdeutscher Abstammung unterschieden werde. Auch würde die AfD hiermit einer unterschiedlichen Berechtigung von Bürgern erster und zweiter Klasse das Wort reden. Der Grundfehler liegt hier darin, dass aus rein faktisch bestehenden Verhältnissen – der Existenz von Deutschen ohne beziehungsweise mit Migrationshintergrund – eine angebliche AfD-Forderung nach Minderberechtigung letzterer schlicht vom BfV herbeiphantasiert wird. Schließlich hat das BfV auch keine ,sprachpolizeilichen‘ Befugnisse, mit denen es etwa die Meinungsfreiheit über den Begriff ,Volk‘ reglementieren dürfte – derartige Vorbringungen gehen komplett ins Leere. Was hingegen das ,Staatsvolk‘ angeht (die Gesamtheit deutscher Staatsbürger), so wurde Präsident Haldenwang in der Ausschuss-Sitzung ausdrücklich auf die Erklärung des Bundesvorstands der Partei zur Staatsbürgerschaft (vom Januar 2021) hingewiesen: „Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht. Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Vielmehr sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nur dann in einem Gemeinwesen dauerhaft garantiert, wenn dieses durch ein einigendes kulturelles Band zusammengehalten wird und nicht in Teilgesellschaften zerfällt, die einander fremd bis feindselig gegenüberstehen.“

 Dies erweist die Darstellungen der Position der AfD durch das BfV als erheblich falsch: Vorstellungen von Staatsbürgern erster und zweiter Klasse werden ausdrücklich abgelehnt. Gegenstand politischer Arbeit sind allein legitime politische Zielvorstellungen. Debatten über Umfang und Ausgestaltung der Zuwanderungspolitik bedrohen zu wollen, indem die Betrachtung des Merkmals ,Migrationshintergrund‘ bereits als Ausweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen gedeutet wird, entbehrt jeder Seriosität der Betrachtung und zeigt die um Willen des parteipolitischen Kampfes geführte missbräuchliche Amtsführung unter dem Präsidenten Haldenwang.

C) Schließlich gab Haldenwang an, die AfD trage „rechtsextreme Verschwörungstheorien“ vor. Da in Deutschland zunächst einmal Meinungsfreiheit herrscht, war hier zu erfragen, kraft welcher Autorität oder Befugnis das BfV Meinungen als nicht einfach zulässige Äußerungen betrachtet, sondern als zu brandmarkende ,Verschwörungstheorien‘, insbesondere aber auch, wie es letztere denn eigentlich definiert. Haldenwang konnte auch diese Frage wiederum nicht beantworten. Inwieweit ferner etwa eine solche ,Theorie‘ eine verfassungsinkompatible ,Bestrebung‘ sein könne – auch diese Frage wusste er nicht zu beantworten: Ein Arbeitsniveau des BfV und seines Präsidenten, das – angesichts der mit erheblichem medialem Aufwand betriebenen Verbreitung seiner Erzählung über die AfD – als beschämend und verleumdungsnah zu bezeichnen, noch eine Beschönigung wäre.

Wohlgemerkt: in allen drei Fällen gab Präsident Haldenwang nicht etwa eine – auch nur skizzenhafte – Begründung oder Substantiierung seiner Behauptungen aus Sicht seines Amtes, welche die AfD dann womöglich nicht hinreichend stichhaltig gefunden hätte. Nein – er trug gar keine Untermauerung vor für seine Anschuldigungen, und dies auch nach Nachfrage. In der langen Reihe der Behördenleiter-Befragungen im Innenausschuss habe ich selten – oder besser gesagt: nie – eine Vertretung sach-technischer Unzulänglichkeit gepaart mit einer derartigen satten Selbstgefälligkeit erlebt wie in diesem Fall. Sein letztes Rückzugsargument war – nachdem er selbst keine Begründung für seine Anwürfe lieferte – ,Gerichte würden sich ja vielleicht seiner Sicht anschließen. Dies eventuell in der Erwartung, dass auch andere Stellen bei der Ausübung ihres ,Berufsethos‘, wenn es um die AfD geht, mit seinem Verhältnis von fehlender sachlicher Begründung bei maximaler Verurteilung in der Sache gleichziehen.

Auch in der Ausschuss-Sitzung nicht berührte Punkte der gut drei die AfD betreffenden Seiten im VS-Bericht 2022 weisen ähnliche Fundierungsmängel auf. So wird etwa für den Zusammenhang eines unterstellten Antisemitismus eine Äußerung zitiert: „Die vom Weltfinanzkapital gesteuerten Machthaber sehnen sich einen Krieg gegen Russland herbei.“ (aus einem Facebook-Eintrag kurz vor dem russischen Überfall auf die Ukraine). Ohne die Frage diskutieren zu müssen, ob oder in welchem Umfang es grundsätzlich (oder gar in Bezug auf Russland) ein derartiges globales Agieren von größeren Finanzkonzentrationen tatsächlich gibt, ist doch schon klar, dass ein etwaiger antisemitischer Bezug hier im Zitat gar nicht hergestellt wird und vom BfV schlicht dazuerfunden wurde. Weiter wird für den Satz „Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen, verstärkt den ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur.“ ein ‚ethnisch-biologisches Volksverständnis‘ reklamiert. Dabei beschreibt er ein faktisches Geschehen – welches, im Wege der Meinungsfreiheit, selbstverständlich zum Anlass genommen werden kann, einen ,Wandel der Bevölkerungsstruktur‘ zu diskutieren: Auch solche reine Konstatierung von Sachfakten kann natürlich weder eine rechtsextremistische ,Bestrebung‘ noch eine Verschwörungstheorie (ein nicht definierter Begriff) darstellen – was aber im Bericht behauptet wird. Mit etwaigen, unzulässigen Aussagen zum ‚Staatsvolk‘ hat das Zitat schon gar nichts zu tun (der Begriff kommt schlicht nicht vor). Ähnlich wenn das BfV beim Betreff ‚Islamisierung‘ eine Äußerung „Was man früher durch Krieg erreichte, erreicht man so sukzessive über drei bis vier Generationen durch Einwanderung und Geburtenüberschuss“ für ,Islamfeindlichkeit‘ anführt, die einfach demographische Entwicklungen beschreibt (und dies etwa vor dem Hintergrund von Erdogans Äußerung an seine hiesigen Landsleute „Macht nicht drei Kinder, sondern fünf – denn Ihr seid die Zukunft Europas!“). Auch kann angesichts der bekannten deutlich überproportionalen Vertretung (im Verhältnis zum Anteil an der Gesamtbevölkerung) von Migranten beziehungsweise Ausländern in den entsprechenden Kriminalitätsstatistiken (‚Kriminalität im Kontext von Zuwanderung‘) natürlich nicht von Fremden- oder Muslimfeindlichkeit gesprochen werden, wenn schlicht auf derlei statistische Fakten hingewiesen wird – auch hier will das BfV aber die Meinungs-, ja, schon die Aussage-Freiheit betreffend Sachfakten beschneiden und entsprechende Äußerungen inkriminieren.

Auch die übrigen angeführten ‚Belegstellen‘ für Vorwürfe des BfV haben eine vergleichbare ,Qualität‘. Der all solchen Einschätzungen zugrundeliegende Objektivitätsmangel entsteht dadurch, dass Äußerungen, die der Meinungsfreiheit unterliegen oder schlicht Faktisches wiedergeben, vom BfV ohne jede (oder gar zwingende) Argumentation unter Verfassungsfeindlichkeit eingeordnet werden. Hier bewegt sich das BfV inzwischen bei seinen Äußerungen nur noch in einer freischwebenden Selbst-Referenzialität des Jonglierens mit Reizworten wie ,Verschwörungstheorie‘, ,rechtsextrem‘, ,völkisch‘ und vieles mehr, während vermeintliche Belegstellen tatsächlich nirgendwo faktische verfassungsfeindliche Bestrebungen aufzuweisen vermögen. Zur Bezeichnung für solche fortlaufende öffentliche Verbreitung belegfreier Negativ-Bewertungen fernab der Wahrheit (betreffend die AfD) gibt es eine deutliche, unschwer zu findende Begrifflichkeit.

In der Tat verstieg sich Präsident Haldenwang in der Sitzung des Innenausschusses etwa zu der Äußerung: „Und wenn der Präsident über diese Bestrebungen berichtet, dann gehört da natürlich auch am Ende die Wertung dazu, dass er sagt: ,Und deshalb, liebe Wählerinnen und Wähler, empfehle ich Euch bei Eurer Wahl, guckt genau hin, wen oder was Ihr da wählt!‘.“ Eine solche Wahlempfehlung wäre nicht nur bei korrekter Arbeit des BfV nicht Aufgabe seines Präsidenten – sie wird aber angesichts des Fehlens jeglicher sachlichen Substantiierung der Vorwürfe geradezu amtsmissbräuchlich. Insbesondere, wenn dies zu Aussagen wie der Haldenwangs in der Sitzung führt von „einer in Teilen nicht-demokratischen Partei“ – eine nicht definierte Begrifflichkeit – und wenn weiter die fraglichen drei von 380 Seiten VS-Bericht – die doch die offensichtlichsten und schwerstwiegenden Indizien beinhalten sollten – sich als reine unbelegte Behauptungen erweisen. Aufgabe des BfV – und insbesondere seines Präsidenten – ist nicht eine freie, tagespolitische Kommentierung, sondern ein jährlicher schriftlicher Bericht mit ausführlichen und beweiskräftigen Belegen. Ein Auftreten mit einer völlig unbelegten tagespolitischen Notenvergabe ist reine Amtsanmaßung.

Schließlich: Durch Kritik (auch harter) an dem politischen Handeln von Repräsentanten des Staates wird gerade nicht das zugrundeliegende demokratische Staatssystem irgendwie ,delegitimiert‘ – es wird vielmehr daran Kritik geübt, dass momentane konkrete Repräsentanten der demokratischen Organe ihren Aufgaben nicht gerecht werden. Das Ideal des demokratischen Rechtsstaates mit seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird gerade zum Maßstab genommen. Die Möglichkeit solcher meinungsvielfältigen Kritik an den aktuellen Repräsentanten ist als Tätigkeit der Opposition sogar zwingende Voraussetzung und wesentlicher Inhalt einer tatsächlichen freiheitlichen Demokratie.

Neben versuchter politischer Einflussnahme durch unangemessene öffentliche Wortmeldungen (siehe unten 2.) steht somit eine völlig ungenügend objektivierte Arbeit des BfV, die die Einschätzungen Haldenwangs eigentlich substantiieren sollte. In ihr zeigt sich der Versuch, freie Meinungsäußerung zu diskreditieren und zu inkriminieren, und dies bei Abwesenheit jeglicher objektivierten Beweisführung. Dabei wird sogar vor willkürlicher (Miss-)Interpretation, ja, Hinzuerfindung von benötigten Indizien nicht zurückgeschreckt (siehe oben). Zu einem derartigen permanenten Amtsmissbrauch fühlt sich das BfV offenbar durch fortlaufende Rückendeckung durch das Bundesinnenministerium ermächtigt und ermutigt.

  1. Haldenwangs Amtsmissbrauch in seiner öffentlichen Kommunikation

Nicht nur die AfD hat dem Präsidenten des BfV, Haldenwang, Grenzüberschreitungen vorgeworfen. Haldenwang hatte im ZDF heute-journal erklärt: „Nicht allein der Verfassungsschutz ist dafür zuständig, die Umfragewerte der AfD zu senken.“. Hierzu betont Staatsrechtler Lindner (Universität Augsburg), Haldenwang habe „bei öffentlichen Äußerungen das Gebot der politischen Neutralität zu beachten“. Verfassungsrechtler Boehme-Neßler (Universität Oldenburg) sagt: „Haldenwang überschreitet seine Kompetenzen ganz klar: Seine Aufgabe ist es, zu beobachten, Material zusammenzufassen und den entsprechenden Stellen zur Verfügung zu stellen.“ „Dass der VS aus politischen Gründen agiert, möchte man sich nicht vorstellen. Das wäre verfassungswidrig. “Der Inlandsgeheimdienst dürfe sich „von der Politik nicht instrumentalisieren lassen“.

In derartigen grenzüberschreitenden Aktionen ist Haldenwang inzwischen Wiederholungstäter, wie zuletzt seine mehrfache, und vor allem völlig unbelegte Kommentierung der Aufstellungsversammlung der AfD zu den Wahlen zum Europäischen Parlament zeigt: Er meinte dort, nach Art eines politischen Meinungskämpfers, freihändig – und außerhalb eines behördlichen VS-Berichts – Meinungsäußerungen als rechtsextrem aburteilen zu können, ohne dies im geringsten belegen zu wollen. Da aber gerade seine Rede von ,rechtsextremen Verschwörungstheorien‘ jeglichen Versuch einer Fundierung vermissen lässt (siehe 1.), zeugt dies wieder von mangelnder Seriosität, die mit einer den elementarsten Vorstellungen von korrekter Amtsführung entsprechenden Ausübung seiner Tätigkeit unvereinbar ist.

  1. Der Verfassungsschutz als Institution

Keineswegs fordert die AfD eine Abschaffung des Verfassungsschutzes. Gleichwohl sollte man hierbei stets zweier Fakten eingedenk seien: Einmal ist die ganze Konstruktion eines Inlandsgeheimdienstes zur Überwachung von als angeblich verfassungsfeindlich empfundenen ‚Bestrebungen‘ doch innerhalb des Kreises der Nationen der westlichen Demokratien ein Unikum: Offenbar funktionieren freiheitliche Demokratien überall auch ohne ein derartiges – wie sich zeigt höchst missbrauchsanfälliges – Sonderinstrument. Zum zweiten ist der Anschein einer irgendwie unabhängig, rein sachgemäß und fern der Parteipolitik agierenden Institution ein reiner Schein: Das BfV ist keine irgendwie unabhängige Gewalt (im Sinne der Gewaltenteilung), sondern schlicht eine von der Bundesinnenministerin abhängige Behörde. Sein Präsident – derzeit eine Person mit CDU-Parteibuch – ein politischer Beamter, der – wie der Fall von Haldenwangs Vorgänger zeigt – nach politischem Belieben, nicht wegen Aussetzungen an seiner sachlichen Arbeit, entlassen werden kann. Unter diesem Rahmen operiert der CDU-Mann Haldenwang derzeit unter der SPD-Innenministerin Faeser. Die AfD fordert hier eine Entpolitisierung des VS.