Antrag
Hinweisgeberschutz auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Berlin, 7. September 2022. Es ist zu begrüßen, dass Personen, die Informationen über mögliche Verstöße eines Unternehmens gegen nationale Rechtsvorschriften sowie gegen Rechtsakte der EU melden, umfassend vor Repressalien geschützt sind. Nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1937 sollen Hinweisgeber von jeglicher Sanktion befreit sein, selbst wenn sich die Information im Nachhinein als falsch herausstellt.
Eine Schadensersatzpflicht besteht in diesem Fall nur dann, wenn der Hinweisgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine spezielle Strafsanktion ist selbst für solche Fälle nicht vorgesehen, in denen ein Unternehmen vorsätzlich zu Unrecht verdächtigt wird, gegen ein Gesetz zu verstoßen. Der Hinweisgeberschutz sollte mit Augenmaß gewährt werden. Das gilt vor allem im Bereich privater Unternehmen, weil durch falsche Verdächtigungen erhebliche wirtschaftliche Schäden hervorgerufen werden können. Das können insbesondere Schäden immaterieller Art sein (Ruf, Unternehmensklima), die zivilrechtlich nicht kompensiert werden können. Der Hinweisgeberschutz sollte auch nicht dazu führen, dass in Unternehmen ein Klima des Misstrauens und der Verdächtigung entsteht. Schließlich darf das Missbrauchspotential im Hinblick auf die Möglichkeit einer legalen Offenlegung unternehmerischer Geschäftsgeheimnisse nicht unterschätzt werden.
Mutmaßliche Rechtsbrüche mit gravierenden negativen Folgewirkungen für die gesamte Gesellschaft sind in den letzten Jahren vor allem im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Regierung festzustellen. Die Einreisepraxis im Zusammenhang mit der Grenzöffnung 2015 sowie die Grundrechtseinschränkungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen seien beispielhaft erwähnt. Der Referentenentwurf weist ein eklatantes Ungleichgewicht bei der Behandlung von Hinweisgebern aus der Privatwirtschaft einerseits und dem öffentlichen Sektor andererseits auf. Zwar sollen nach dem Entwurf entsprechend der RL (EU) 2019/1937 auch Mitarbeiter (Beamte) in Behörden formal vom Hinweisgeberschutz umfasst sein.
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