Antrag

Inflationsgetriebene kalte Progression verlässlich stoppen

Berlin, 18. Februar 2022. Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommenssteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2021 jährlich und regelhaft abgebaut. Aus diesem Grund ist eine Indexierung sinnvoll. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2021 geltende Einkommenssteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangen Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten.

Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, der die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt. Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Dem Gesetzgeber wird damit aufgegeben, eine entsprechende Neunormierung vorzunehmen, die dann für den Veranlagungszeitraum 2022 gilt. Am Beispiel dieser erstmaligen Normierung kann verdeutlicht werden, wie diese Tarifanpassung im Einzelnen zu erfolgen hat: Falls die Bundesregierung im Herbst 2021 gemäß ihrer Herbstprojektion für das Kalenderjahr 2021 einen Anstieg des Verbraucherpreisniveaus um beispielsweise 2,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr erwartet, muss die Tarifformel für den Veranlagungszeitraum 2022 um 2,0 Prozent gegenüber dem Tarif 2021 angepasst werden. Dies gilt jedoch nur, wenn rückblickend die für den Tarif 2021 unterstellte Inflationsrate für 2020 (hier 1,95 Prozent gemäß Entwurf FamEntlastG) auch dem im Herbst 2021 feststehenden Ist-Wert 2020 entsprochen hat. Wird hier jedoch eine Abweichung festgestellt, ist diese bei der Anpassung des Tarifs 2022 nachträglich zu berücksichtigen. Falls beispielsweise der Verbraucherpreisanstieg 2020 statt der zunächst erwarteten 1,95 tatsächlich nur 1,90 betrug, ist diese Prognoseabweichung von -0,05 Prozentpunkten im Herbst 2021 zu berücksichtigen. Der maßgebliche Referenzwert ergibt sich dann als Produkt der Prognose-Inflation 2021 (im Beispiel 1,02) und der Ist-Inflation 2020 (im Beispiel 1,019) geteilt durch die Ursprungsprognose-Inflation 2020 (im Beispiel 1,0195). In diesem Beispiel beträgt der Referenzwert für die Normierung des Tarifs 2022 rund 1,95%.

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