Antrag
Keine Bürokratie auf Kosten des Mittelstandes – Abschaffung der verpflichtenden Urlaubskassenverfahren im Bauhaupt- und Baunebengewerbe
Berlin, 14. November 2024. Urlaubskassenverfahren werden von den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka- Bau) für Baubetriebe sowie von den Sozialkassen für Betriebe des Gerüstbauer-, Maler- und Lackierer- sowie des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks mit jeweils eigenen allgemeinverbindliche Sozialkassentarifverträge im Umlaufverfahren durchgeführt.
Diese Verfahren verpflichten die Betriebe, Beiträge monatlich im Voraus an die jeweilige Urlaubskasse zu entrichten, auch wenn dem Arbeitnehmer gegenüber Urlaub gewährt wird. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen
Bruttomonatslohn. Die genaue Höhe des Beitrags für jeden einzelnen Mitarbeiter muss monatlich von den Betrieben selbst berechnet und abgeführt werden, die Höhe der Rückerstattung wird von der Urlaubskasse berechnet. Ein Teil des Geldes wird in den meisten Fällen von der Kasse einbehalten. Welcher Prozentsatz der Beiträge genau bei der Urlaubskasse verbleibt, ist für den Betrieb nicht transparent und schwer nachvollziehbar. Aufgrund der strengen Formalisierung des Erstattungsverfahrens dauert die Rückerstattung Wochen. Dem Betrieb entsteht auf diese Weise ein Liquiditätsabfluss. Hauptgrund für die Einführung von Urlaubskassen im Baugewerbe sowie im Maler- und Lackiererhandwerk war die damals hohe Fluktuation der Mitarbeiter und die damit verbundenen Probleme mit bereits erworbenen Urlaubsansprüchen bei einem Betriebswechsel. Die Arbeitswelt hat sich jedoch in den letzten 20 Jahren verändert. Die Betriebe haben in der Regel einen festen Personalstamm, der das ganze Jahr über beschäftigt ist. Angesichts des Fachkräftemangels im Baugewerbe ist das Risiko, dass ein Betrieb seinen Mitarbeitern den Urlaub nicht bezahlt, deutlich gesunken. Die Mitarbeiterfluktuation im Baugewerbe ist heute nicht signifikant höher als in anderen Berufsgruppen, in denen es keine Urlaubskasse gibt.
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