Antrag

Kernbrennstoffrecycling ermöglichen

Berlin, 11. Dezember 2024. Mit der Novellierung des Atomgesetzes im Jahr 2002 wurde die Entsorgung bestrahlter Brennelemente auf die direkte Endlagerung beschränkt. Damit war die Abgabe bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken an Wiederaufarbeitungsanlagen ab dem 1. Juli 2005 verboten. Seit diesem Datum sind Transporte mit bestrahlten Brennelementen aus deutschen Kernkraftwerken in die Wiederaufbereitungsanlagen La Hague (Frankreich) und Sellafield (England) nicht mehr genehmigungsfähig.

Das Verbot der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente ist technisch und wirtschaftlich kontraproduktiv und führt zu keinem Gewinn an Sicherheit. Vielmehr stellt die Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente neben dem Einschmelzen von Metallen die einzige Form des Recyclings dar, das dieser Bezeichnung gerecht wird. Aus den bestrahlen Brennelementen können die Brennstoffe Uran (U) und Plutonium (Pu) zurückgewonnen werden. Die mit den zurückgewonnenen Brennstoffen erzeugte bzw. erzeugbare Menge an Energie ist dabei erheblich höher als der dabei eingesetzte Energieaufwand. Darüber hinaus ist diese Form von Recycling ökonomisch vorteilhaft. Dies steht im Gegensatz zum Recycling bzw. der regenerativen Abfallverwertung von Papier, Glas und insbesondere Kunststoffen, deren Wiederverwertung zu minderwertigen Rezyklaten führt. Im Gegensatz zum Downcycling dieser Produkte stellt die Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente echtes Recycling dar…

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