Antrag
Leistungsbezogene Vergütung der medizinischen Behandlungspflege statt Pauschalen
Berlin, 6. September 2022. Am 01.08.2018 wurde im Rahmen des „Sofortprogramms Pflege“ der Gesetzentwurf zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonalstärkungsgesetz, PsSG) vom Kabinett beschlossen. Ziel des Gesetzes sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege sein.1 Zur Unterstützung für jede stationäre Pflegeinrichtung sollen insgesamt 13.000 Pflegekräfte mehr zur Verfügung gestellt werden, für die laut Begründung zum Gesetzentwurf, die GKV (gesetzliche Krankenversicherung) pauschal einen Betrag an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zahlt, während die private Pflegeversicherung sich entsprechend der Zahl der Pflegebedürftigen anteilig beteiligt. 2 Damit soll der Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege3 in vollstationären Pflegeinrichtungen der Altenpflege „besser“ berücksichtigt werden.4 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI übernimmt für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen die (gesetzliche) Pflegekasse die Aufwendungen für Leistun-gen der medizinischen Behandlungspflege.
Da die Pflegekassen jedoch nur die gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge je Pflegegrad zahlen, trägt der gesetzlich versicherte Heimbewohner einen großen Teil der medizinisch verordneten behandlungspflegerischen Leistungen selbst. Dies gilt für privatversicherte Heimbewohner entsprechend. Im Bereich der häuslichen Pflege übernimmt jedoch die gesetzliche Krankenkasse alle Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen des § 37 SGB V. Diese unterschiedliche Regelung führt dazu, dass stationäre Pflegeeinrichtungen deutlich weniger von den Pflegekassen für die gleichen, hochkomplexen Pflegeleistungen vergütet bekommen, als es im ambulanten oder häuslichen Bereich der Fall ist. Gleichzeitig müssen die Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen die fehlende Refinanzierung durch hohe Eigenanteile an den Heimkosten ausgleichen, obwohl auch sie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. An dieser ungerechten Finanzierungsgrundlage ändert auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Pflegepersonals nichts. Durch die Schaffung von zusätzlich insgesamt 13.000 Stellen für Pflegekräfte, die, wenn auch nur geringfügig, zu einer Arbeitsentlastung bei der Erbringung medizinisch behandlungspflegerischer Leistungen führen, ändert sich die Ungleichbehandlung vollstationär versorgter Pflegebedürftiger in der Finanzierung dieser Leistungen nicht.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die in hohem Maße ungerechte Behandlung von pflegebedürftigen Heimbewohnern bei der Finanzierung von medizinisch behandlungspflegerischen Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung zu beenden, indem
1. durch Streichung des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V,
2. durch Änderung des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI dahingehend, dass die Krankenkasse die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernimmt,
3. durch Änderung des § 84 Abs. 1 SGB XI dahingehend, dass die medizinische Behandlungspflege von der Krankenversicherung finanziert wird, gleiche Finanzierungsgrundlagen für die Erbringung behandlungspflegerischer Leistungen in der ambulanten, häuslichen und vollstationären Pflege geschaffen werden, wobei sichergestellt wird, dass dabei die Beiträge zur gesetzlichen Krankenund sozialen Pflegeversicherung nicht erhöht werden.
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