Leitung der konstituierenden Sitzung durch das an Jahren älteste Mitglied des Bundestages

Leitung der konstituierenden Sitzung durch das an Jahren älteste Mitglied des Bundestages

Berlin, 23. März 2025. Zu Beginn der ersten Sitzung des neugewählten Bundestages ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages noch nicht in Kraft. Die Geschäftsordnung wird erst im Laufe der Sitzung durch den Beschluss über die Weitergeltung des Geschäftsordnungsrechts in Kraft gesetzt. Deshalb sieht die Tagesordnung der ersten Sitzung vor, dass unmittelbar nach Eröffnung der Sitzung ein Beschluss über die Weitergeltung des Geschäftsordnungsrechts getroffen wird. Den Sitzungsverlauf vor der Inkraftsetzung der Geschäftsordnung kann die Geschäftsordnung nicht wirksam regeln.

Aufgrund der funktionellen Notwendigkeit, in der konstituierenden Sitzung das Verfahren bis zur Wahl des Bundestagspräsidenten durchzuführen, besteht das Amt des Alterspräsidenten. Weitergehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht (siehe dazu ThürVerfGH NVwZ 2024, 1916). Das Amt des Alterspräsidenten beruht allein auf der Akzeptanz der Tradition des Alterspräsidenten durch die Abgeordneten. Beantragt wird, dass das an Jahren ältesten Mitglied den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung innehaben soll.

Dadurch wird eine Tradition der deutschen Parlamentsgeschichte wiederhergestellt. Seit jeher ist es parlamentarische Tradition in Deutschland, dass der an Lebensjahren älteste Abgeordnete zum Alterspräsidenten bestimmt wird. Der Alterspräsident war Bestandteil fast aller Geschäftsordnungen deutscher parlamentarischer Institutionen. Seit 1862 fand die Regelung regelmäßig Anwendung im Preußischen Abgeordnetenhaus. 1867 wurde sie vom Reichstag des Norddeutschen Bundes übernommen und galt in der Folge im Reichstag des Kaiserreichs, 1919 in der Verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung und in der Weimarer Republik bis zur Abschaffung des Alterspräsidenten im 8. Reichstag 1933.

Zum Antrag

Beitrag teilen

Ähnliche Inhalte