Antrag

Mehr Wohnungsmarkt wagen – Keine Ausweitung der Vorkaufspraxis in Milieuschutzgebieten

Berlin, 21. Juni 2022. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 9. November 2021 über das Instrument des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 –). Das Urteil führte zur Einstellung der bisherigen Vorkaufspraxis. Bisher wurde in Großstädten das Instrument des Vorkaufs auch dann in Stellung gebracht, wenn eine erhaltungswidrige Entwicklung lediglich anzunehmen war. Das Urteil hingegen stellte fest, dass sich das Gesetz nicht auf zukünftige Verhältnisse bezieht, sondern „maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufs- rechts“. Davon unabhängig bleibt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein sinnvoller Anwendungsbereich für das Vorkaufsrecht in Erhaltungs- gebieten, nämlich bei sanierungsfälligen, erhaltungswidrig genutzten und unbebauten Grundstücken.

Die Gemeinde oder der Bezirk tritt bei einem Verkauf eines bebauten oder unbe- bauten Grundstücks an die Stelle des Käufers zu Gunsten der Allgemeinheit ein. Der neue Vermieter ist dann meist eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft. Es können aber auch Stiftungen, Genossenschaften, gemeinnützige Vereine oder auch die Mietergemeinschaft selbst in Betracht kommen. Jedoch sind Kommunen nicht besser geeignet als die Privaten die Nachfrage nach Wohnungen zu befrie- digen. Erstens haben sich Kommunen in der Vergangenheit vielfach von ihren Wohnungsbeständen getrennt. Zweitens sind in der Marktwirtschaft die privaten Anbieter zur Marktteilnahme berufen und nicht die öffentliche Hand. Drittens ist die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts mit dem Vorteil verbunden, dass keine finanziellen Mittel der öffentlichen Hand gebunden sind. Diese Mittel stehen dann für andere kommunale Anliegen zur Verfügung.

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