Antrag
Reform des Wahlrechts zum Schutz der Parteien vor staatlichen Eingriffen und zur Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Demokratie
Berlin, 6. Oktober 2022. Nach der derzeitigen Rechtslage können Wahlzulassungsakte erst nach der Wahl im sogenannten Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Dieses ist zweistufig aufgebaut (Artikel 41 des Grundgesetzes – GG): Über Einsprüche entscheidet auf der ersten Stufe der Bundestag, auf eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hin das Bundesverfassungsgericht. Das Nähere zum Einspruchsverfahren regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG), zum Beschwerdeverfahren nach § 18 WahlPrG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (dort §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG). Ein Rechtsschutz vor der Wahl sieht weder das Grundgesetz noch das Wahlprüfungsgesetz vor. Auf Bundesebene wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Zulassung von Personen zur Wahl des Europäischen Parlaments, welche nach bisheriger Rechtslage als Wahlberechtigte ausgeschlossen waren (Stichwort: „Inklusives Wahlrecht“), eine Entscheidung getroffen.
Mitglieder der Fraktionen von FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. hatten in einem abstrakten Normenkontrollverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (EuWG) zur Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt, und diese Normenkontrolle mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15.04.2019 (Az. 2 BvQ 22/19) festgelegt, dass für die neunte Wahl zum Europäischen Parlament am 26.05.2019 die ausschließenden EuWG-Vorschriften nicht anzuwenden seien.
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