Antrag
Rehabilitierung von Soldaten und Reservisten wegen Verstößen gegen die Duldungspflicht betreffend die COVID-19-Schutzimpfung
Berlin, 2. Juli 2024. Seit dem 24. November 2021 müssen alle Soldatinnen und Soldaten die COVID19-Schutzimpfung dulden. Dies gilt ebenso für Reservistendienstleistende, da auch sie während ihres Dienstes dem Soldatengesetz unterliegen.
Laut der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Soldaten einer umfassenderen Impfpflicht als andere Bürger. § 17a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) bestimmt, dass sie ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dulden müssen, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Konkretisierung erfährt diese Norm durch das Basisimpfschema der Bundeswehr, in dem die für notwendig erachteten Impfungen zusammengefasst sind. Hierzu gehören Impfungen gegen die Infektionskrankheiten Tetanus, Diphtherie, Polio, Pertussis, Mumps, Masern, Influenza, Röteln Hepatitis A und B auch COVID-19. Mit der am 24. November 2021 angeordneten Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema soll die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sichergestellt werden. Eine Verweigerung dieser Impfungen gilt als Gehorsamsverweigerung und kann gem. § 20 Wehrstrafgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Nur individuelle medizinische Gründe können dazu führen, dass Mitglieder der Streitkräfte von dieser Pflicht befreit werden. Allen anderen, die eine Impfung ablehnen, droht zumindest der Ausschluss aus der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 07. Juli 2022 zum Aktenzeichen BVerwG 1 WB 2.22, dass zum einen die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG enthaltene Verpflichtung der Soldaten, ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen zu dulden und insbesondere Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten hinzunehmen, verfassungsmäßig ist und zum anderen, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der verpflichtenden militärischen Basisimpfungen gegen Infektionskrankheiten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (https://www.bverwg.de/de/070722B1WB2.22.0).
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