Antrag
Rückforderungslücken bei Cum-Ex und Cum-Cum schließen
Berlin, 8. November 2022. Im Bericht zum 4. Untersuchungsausschuss der 18. Legislaturperiode wird Cum-Ex wie folgt definiert: „Cum/ExGeschäfte sind eine besondere Form des sog. Dividendenstrippings. Dividendenstripping, das seit den 1970er Jahren in unterschiedlichen Varianten auftritt, bezeichnet Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag, bei denen der Dividendenanspruch von der zugrundeliegenden Aktie getrennt wird (Coupontrennung). So werden in der Variante des Inhaberverkaufs Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag vom Eigentümer an den Erwerber verkauft, der die Dividende nach dem Dividendenstichtag vereinnahmt und die Aktien anschließend in aller Regel an den ursprünglichen Eigentümer zurück verkauft. Aktientransaktionen, bei denen die Übertragung beziehungsweise der Erwerb von Aktien mit (cum) Dividendenanspruch und die Lieferung der Aktien nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende erfolgt, bezeichnet man als Cum/Ex-Geschäfte. Das (schuldrechtliche) Kaufgeschäft erfolgt somit vor dem Dividendenstichtag und das (dingliche) Erfüllungsgeschäft danach.“
Cum-Ex-Geschäfte führen demnach zu illegalen Steuererstattungen mehrerer Akteure für ein und dieselbe Aktie. Wertpapiertreuhand.de veranschaulicht dies wie folgt an einem sehr guten Beispiel: „Der Ablauf des Cum-ExGeschäfts gestaltete sich wie folgt: Vor dem besagten Stichtag erwarb einer der Akteure, beispielsweise eine deutsche Bank (B), Aktien mit Dividendenanspruch. Da die Dividende zu diesem Zeitpunkt noch eingepreist war, hatten die Aktien einen vergleichsweise hohen Wert. Der Verkäufer der Aktien (LV) besaß jene allerdings noch gar nicht, sondern hatte sie sich von einem anderen Akteur (A) geliehen und führte somit einen Leerverkauf durch. Gemäß Kaufvertrag wurden die erworbenen Aktien mit Dividendenanspruch (cum) geliefert, im Fall einer verspäteten Lieferung hingegen ohne (ex). Dafür sollte der Käufer mit einer Zahlung entschädigt werden, die der Nettodividende, also der Dividende minus der Steuer, entsprach. Bei der Ausschüttung erhielt A als eigentlicher Inhaber der Aktien die Dividende abzüglich der Kapitalertragsteuer sowie eine Steuerbescheinigung, mit der er sich die gezahlte Steuer erstatten lassen konnte. Nach der Dividendenausschüttung hatten die Aktien an Wert verloren und der Leerverkäufer kaufte A diese zum aktuell niedrigeren Preis (der vorherige Preis minus Dividende) ab und erfüllte seinen Vertrag mit der Käuferbank B. Da B ein Aktienpaket ohne Dividendenanspruch bekam, leistete der Leerverkäufer die Kompensationszahlung. Aufgrund der Tatsache, dass B ursprünglich CumAktien akquiriert hatte, stellte sie sich selbst eine Steuerbescheinigung für die vermeintlich bezahlte Kapitalertragsteuer aus. Dem Finanzamt gegenüber erläuterte B, dass die Steuer durch den Erwerb von Cum-Aktien bereits einbehalten worden sei. Der Leerverkäufer hatte die Aktien zum Stichtag jedoch nicht besessen, sodass von ihm dementsprechend auch keine Steuer abgeführt worden war. Da im Computer nicht vermerkt wurde, ob Aktien mit oder ohne Dividende geliefert wurden, wurde vom Normalfall ausgegangen und die Steuer erstattet. Die Käuferbank B verkaufte die Aktien nun wieder zu dem Preis, den der Leerverkäufer an A bezahlt hatte, an A zurück. Auf diese Weise hatten sich sowohl A als auch die Käuferbank B die nur einmal gezahlte Steuer erstatten lassen und die drei Akteure teilten den Gewinn untereinander auf.“
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