Antrag

Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen

Berlin, 18. November 2024. Immer mehr Menschen besitzen heutzutage eine Vorsorgevollmacht. Wird der Vollmachtgeber plötzlich handlungsunfähig, soll die von ihm bevollmächtigte Person für den Vollmachtgeber handeln. In der Regel werden Vorsorgevollmachten uneingeschränkt erteilt. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, so dass die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten gegeben sein kann. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nur dann durch den Vollmachtgeber erfolgen, wenn dieser noch geschäftsfähig ist. Da die Vorsorgevollmacht in der Regel erst dann eingesetzt wird, wenn die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eingeschränkt bzw. nicht mehr vorhanden ist, ist die Möglichkeit des Widerrufs kein taugliches Mittel zum Schutz des Vollmachtgebers.

Durch die Vorsorgevollmacht ist eine gesetzlich angeordnete Betreuung ausgeschlossen. Der Bevollmächtigte wird – anders als ein Betreuer – gerichtlich nicht überprüft. Strafrechtlich ist einem Bevollmächtigten, der eine Vorsorgevollmacht missbraucht, in der Regel nicht zu belangen. Um insbesondere ältere, hilflose Menschen vor derartigem Missbrauch zu schützen, bedarf es einer grundlegenden Reform. Notwendig ist die Gesetzesänderung, weil die Anzahl der Menschen, die eine Vorsorgevollmacht haben, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat und zu erwarten ist, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Gerade Menschen, die aufgrund ihres Alters in ihren geistigen und/oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, sind besonders zu schützen. Gleichzeitig darf niemandem die Entscheidungsfreiheit genommen werden, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Denn grundsätzlich ist das Verfassen einer Vorsorgevollmacht sinnvoll und entlastet die Gerichte. Gleichwohl ist es wichtig auch die Gefahren einer solchen (unbeschränkten) Vollmacht im Blick zu haben, weswegen die Einführung von Formvorschriften, insbesondere die Vorlage eines ärztlichen Attests, zwingend
vorzunehmen sind.

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