Pressemitteilung
Spangenberg: Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz beraubt sich der Bundestag seines Mitspracherechts in wesentlichen Fragen von Freiheitsrechten
Berlin, 18. November 2020. Am 18.11.2020 soll das 3. Bevölkerungsschutzgesetz im Bundestag verabschiedet werden.
Der gesundheitspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion Detlev Spangenberg erklärt dazu:
„Die AfD-Fraktion möchte mit ihrem Antrag (Drucksache 19/22547) vom 16. September erreichen, dass eine dauerhaft tätige und parlamentarisch bestätigte ‚Ständige Epidemiekommission (STEPKO)‘ zur Erarbeitung klarer wissenschaftlich fundierter Kriterien bezüglich der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ins Leben gerufen wird.
Die Regierungskoalition sieht allerdings mit eilends hervorgebrachten Änderungsanträgen zu ihrem Gesetzentwurf 19/23944 vor, sich hierfür an der WHO auszurichten. Dies lehnen wir entschieden ab, denn die Bewertung durch eine supranationale politische Organisation kann für uns keinesfalls maßgeblich sein, und die WHO hat bezüglich dem neuen CORONA-Virus durch widersprüchliche Aussagen als Hilfe versagt. Nur ein politisch unabhängiges Gremium in Deutschland kann hier als Ratgeber dienen.
Die Bundesregierung will diese großenteils verfassungswidrigen ‚Corona-Schutzmaßnahmen‘, die per Verordnung durchgesetzt wurden, durch weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ‚heilen‘, indem sie diese auf gesetzlichen Boden stellt.
Die weitreichende Beschneidung von im Grundgesetz garantierten Grundrechten, allgemeine Persönlichkeitsrechte, körperliche Unversehrtheit, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Berufsausübung, allgemeine Handlungsfreiheit, Reisefreiheit bzw. Freizügigkeit, erzürnt verständlicherweise in zunehmendem Maße viele Bürger, zieht schwerwiegende Schäden für die Wirtschaft nach sich und spaltet darüber hinaus das Land. Wer sich dagegen wehrt, sieht sich, wie auch zu anderen politischen Themenbereichen, Diffamierung und Verunglimpfung ausgesetzt, auch vonseiten politischer Funktionsträger.
Die geplanten Ergänzungen durch den neuen § 28 a im Infektionsschutzgesetz öffnen willkürlichem Entzug der Grundrechte Tür und Tor; Freiheiten und Rechtsstaatlichkeit stehen auf dem Spiel. Betroffen sind zumindest die Grundrechtsartikel 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13 im Grundgesetz beziehungsweise die entsprechenden Artikel der Landesverfassungen; sogar die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Religionsausübung sollen ausgehebelt werden können.
Dabei sind die geplanten Hürden hierfür als sehr niedrig anzusehen: Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen und stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Und schon ‚vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht‘.
Diese Werte, ermittelt durch die jetzt üblichen, nicht vereinheitlichten PCR-Tests mit ihren beträchtlichen Fehlerquoten, sind schnell erreicht und sagen nicht viel aus über die Gefährdung, die von einer Infektionskrankheit ausgeht.
Erweiterungen im § 36 IfSG stellen die Reisefreiheit in Europa infrage. Sie sehen einen Impfzwang für Reisende, Untersuchungszwang beziehungsweise indirekte Reisebeschränkungen vor und schreiben die Überwachung von Einreisenden vor. Außerdem sollen Unternehmen, die Personen befördern und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Bahnhöfen und Omnibusbahnhöfen zahlreiche kaum erfüllbare Dokumentations- und Kontrollpflichten auferlegt bekommen können.
Nach dem jetzigen Kenntnisstand ist der neue CORONA-Virus vom Krankheitsverlauf und der Letalität mit einer Influenza zu vergleichen, womit keine der schwerwiegenden Maßnahmen verhältnismäßig ist.“
Beitrag teilen