Transparente und nachvollziehbare Verfahren für die Bürger – Anträge ebenso wie Gesetzentwürfe im Plenum direkt abstimmen

Transparente und nachvollziehbare Verfahren für die Bürger – Anträge ebenso wie Gesetzentwürfe im Plenum direkt abstimmen

Berlin, 9. September 2025. Bereits jetzt empfiehlt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gemäß §78 Absatz (2) Satz 3 „Im Übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.“ Damit sind Anträge, die in §75 Absatz 1 Buchstabe d als eigenständige Vorlagen definiert sind, den Gesetzentwürfen, die in §75 Absatz 1 Buchstabe a als eigenständige Vorlagen definiert sind, bei den Vorschriften zur Beratung gleichgestellt, soweit dieses möglich ist. Dieses schließt eine Schlussabstimmung über Anträge als selbstständige Vorlagen im Gegensatz zu Beschlussempfehlungen als unselbstständige Vorlagen ein.

Dass bei Vorlagen, wie Anträgen, zu denen eine Beschlussempfehlung ergangen ist, das Plenum grundsätzlich über die entsprechende Beschlussempfehlung abstimmt, bei Beschlussempfehlungen zu Gesetzentwürfen hingegen der Abstimmungsgegenstand stets der Gesetzentwurf ist, entspricht hier nicht der Systematik der Geschäftsordnung…

Antrag

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