Antrag

Ungerechtfertigte Steuervorteile für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten abschaffen

Berlin, 29. November 2022. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genießen gegenüber privaten Rundfunkanbietern viele Privilegien. Umso mehr steht damit der Gesetzgeber in der Pflicht, die Rundfunkanstalten bei ihren Tätigkeiten zu überwachen und regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunkbeitrag, welcher laut dem Rundfunkstaatsvertrag von Haushalten und Unternehmen eingefordert wird, für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verwendet wird. Im Bereich ihrer hoheitlichen Tätigkeiten sind die Rundfunkanstalten von Steuern befreit.

Im Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gilt jedoch die Wettbewerbsneutralität. Rundfunkanstalten dürfen hier gegenüber privaten Rundfunkanbietern keine Steuervorteile erhalten. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den hoheitlichen und den wirtschaftlichen Tätigkeiten zu vermeiden, sind verschiedene Regelungen zur Pauschalierung der Besteuerungsgrundlagen vorgesehen. Nach Ansicht des Bundesrechnungshofs führen diese Regelungen jedoch zu weder zu einer steuerlichen Gleichbehandlung, noch können Zuordnungsprobleme beseitigt werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr zulässig ist. Bei Rundfunkanstalten sieht die pauschale Einkommensermittlung im Bereich der Werbung keine derartige Anpassung vor. Dies führt dazu, dass Rundfunkanstalten ihre Gewerbesteuer weiterhin abziehen können. Dadurch entstehen ungerechtfertigte Steuervorteile.

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