Antrag

Verschärfung des Fachkräftemangels im Gesundheitssektor verhindern – Einrichtungsbezogene Impflicht abschaffen

Berlin, 18. Februar 2022. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) sieht in § 20 a vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens tätige Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein müssen oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation besitzen und nachweisen müssen. Ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Beschäftigte dürfen ohne den entsprechenden Nachweis gar nicht mehrt tätig werden. Wird ein entsprechender Nachweis dem Arbeitgeber oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgelegt, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw.

Beschäftigungsverbot aussprechen.1 Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, sodass den Gesundheitsämtern ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Dazu führt die Bundesregierung aus, dass das jeweils zuständige Gesundheitsamt bei Nichtvorlage eines Nachweises im Sinne des § 20a IfSG im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über die weiteren Maßnahmen entscheidet und dabei auch die Personalsituation in der Einrichtung berücksichtigen wird.2 Arbeitgeber im Gesundheitswesen sind wiederum im Rahmen arbeitsrechtlicher Maßnahmen gehalten, Mitarbeiter bei Nichtvorlage eines Nachweises nach § 20a IfSG abzumahnen oder sogar außerordentlich fristlos zu kündigen.3 Die Folge der Regelung des § 20a IfSG und deren Umsetzung ist der regional drohende Zusammenbruchs des Gesundheitswesens durch Freisetzung von Beschäftigten, die für die Versorgung der vulnerablen Gruppen unersetzlich sind. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, stellte fest, dass durch diese Regelung die Versorgung von bis zu 200.000 Pflegebedürftigen und Kranken gefährdet sei.4 Die Caritas befürchtet die verstärkte Abwanderung qualifizierter Pflegekräfte in andere Berufe oder ins Ausland.5 Zudem wird die bestehende außerordentliche Belastung der Gesundheitsämter durch die bürokratisch aufwendigen Einzelfallprüfungen nach § 20a IfSG erhöht.6 Viele Gesundheitsämter sehen sich außerstande die erforderlichen Einzelfallprüfungen zeitnah vorzunehmen.7 Statt allen Beschäftigten im Gesundheitswesen den Rücken zu stärken, wirkt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a IfSG wie ein „Brandbeschleuniger“: Die ohnehin nur gering vorhandenen und bereits stark belasteten personellen Ressourcen werden ausgedünnt und in Ihrer Arbeitsbelastung verschärft unter Druck gesetzt. Damit verkehrt die Regelung des § 20a IfSG das Ziel des Gesetzes, nämlich die Sicherstellung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung, ins Gegenteil. Sie ist nicht nur nicht wirksam, sondern verschlechtert die Lage in der Gesundheitsversorgung.

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