Antrag

Antrag zur der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022

Berlin, 14. März 2023. Das Europäische Parlament genießt in Bezug auf die erforderlichen Bestimmungen für seine eigene Wahl das Initiativrecht für Legislativvorschläge. In der Anlage zu seiner o. g. legislativen Entschließung hat das Europäische Parlament (EP) einen Verordnungsvorschlag bekanntgemacht, der den bisherigen rechtlichen Rahmen, entgegen früheren Vorschlägen, nicht anzupassen, sondern aufzuheben bzw. durch qualitativ neue, weitgreifende Regelungen zu ersetzen sucht. Gleichzeitig hat das Europäische Parlament offenbar versucht, den nationalen Parlamenten ihre Mitwirkungsrechte in der Causa vorzuenthalten, indem es in Sachen Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes bzw. der Subsidiaritätsfrist Verwirrung gestreut hat.

Der Verordnungsvorschlag tangiert zahlreiche wesentliche Belange der Mitgliedstaaten, der Subsidiaritätsgrundsatz und das Protokoll Nr. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit dürften entsprechend gelten. Hierfür spricht auch, dass das Europäische Parlament in den Erwägungsgründen seiner legislativen Entschließung selber darauf hinweist, „dass ein angemessener Ansatz zur Reform des Wahlrechts für die Wahl zum Europäischen Parlament auf der Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit […] beruhen sollte“1 , kurz in der Präambel des Verordnungsvorschlags2 dann auch schildert, warum es für den Rat tätig wird, und betont, beide Grundsätze seien gewahrt. Denselben generischen – und hier leichtfertigen3 – Wortlaut wie in der Präambel des Verordnungsvorschlags…

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