Antrag

Zurückweisungen von Drittstaatenangehörigen an den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den bilateralen Rücknahmeabkommen mit den Nachbarstaaten

Berlin, 4. Juni 2024. Die seit zehn Jahren andauernde Migrationskrise erlebt seit 2022 einen neuen Höhepunkt, der selbst die Spitzenjahre 2015 und 2016 in den Schatten stellt. Im Jahr 2023 sind 329.000 Erstanträge auf Asyl gestellt worden – zusätzlich zu den seit März 2022 eingereisten 1,1 Millionen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine. Zahlreiche der Asylbewerber sind unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Die Nettozuwanderung für das Jahr 2022 betrug insgesamt 1,462 Millionen.

Die Dublin-III-Verordnung1 ist bereits im ersten Anlauf der Masseneinwanderung 2015 gescheitert, die Länder der EU-Außengrenzen, wie zum Beispiel Italien und Griechenland sind nicht mehr in der Lage oder nicht willens, Migranten vertragsgemäß zu registrieren und zu verteilen. Viele EU-Staaten weigern sich, Migranten aufzunehmen. Das Überstellungsverfahren in der Binnenmigration ist ebenso gescheitert. Hinzu kommt, dass die Dublin-III-Verordnung rechtswidriges Verhalten belohnt. Werden Migranten durchgewunken und der aufnehmende Staat ist nicht in der Lage binnen drei Monaten einen Rückführungsantrag zu stellen, ist dieser Staat für das Asylverfahren zuständig. Weigert sich der Staat, der nach der Dublin-III-Verordnung den Migranten zurückzunehmen hat, diesen zurückzunehmen, ist der aufnehmende Staat nach sechs Monaten endgültig für das Asylverfahren zuständig. Eine solche Verfahrensart ist nicht hinnehmbar. Die Durchführung zehntausender, in manchen Jahren hunderttausender unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Asylverfahren, die bei Anwendung von § 18 Abs. 2 Asylgesetz gar nicht eröffnet werden müssten, schafft einen wesentlichen Anreiz für die illegale Einwanderung nach Deutschland, die dadurch nachträglich weitgehend legalisiert wird.

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