Antrag

Einsparungen in Millionenhöhe durch Reduzierung der Büroflächen des Bundes

Berlin, 4. Juni 2024. Die Bundesverwaltung nutzt für die Planung von Büroflächen bei Neubauten sowie für die Raumbelegung in Bestandsgebäuden in den meisten Fällen die Richtlinien „Höchstflächen für Geschäftszimmer der Bundesbehörden“. Die Richtlinien gelten seit den 1950er-Jahren nahezu unverändert. Sie wurden nicht an moderne Formen des Arbeitens angepasst und müssen deshalb als nicht mehr zeitgemäß qualifiziert werden. Die genannten Höchstflächen für Geschäftszimmer orientieren sich an den Hierarchien der öffentlichen Verwaltung. So können Bundesbehörden z. B. für Einzelbüros der Sachbearbeiter eine Fläche von bis zu 12 m2 vorsehen. Für Referenten in Bundesministerien setzt die Richtlinie eine Fläche von bis zu 18 m2 an. Für Bundesministerien in Berlin hat die Bundesregierung davon abweichend geregelt, dass Sachbearbeiter sowie Referenten Einzelbüros von 15 m2 erhalten. Wohlwissend, dass diese Raumgröße keinerlei Vorteile mit sich bringt, entschied sich die Bundesregierung für eine solche Regelung. Der Bundesrechnungshof kritisiert regelmäßig, dass die zulässigen Höchstflächen stets ausgeschöpft werden. Nicht selten werden diese Maßgaben als Mindestflächen betrachtet. Das Bundesamt für Arbeitsschutz gibt Empfehlungen heraus, unterscheidet aber nach Einzel- , Gruppen-, Kombi- und Großraumbüros: Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Bereits seit Anfang der 2000er Jahre wird in den Bundesbehörden Telearbeit durchgeführt. Diese dient unter anderem einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

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