Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Erweiterung der Verwirkungsregelung des Artikels 18 um die ungestörte Religionsausübung des Artikels 4 Absatz 2)
Berlin, 14. November 2024. In Deutschland herrscht gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Diese Freiheit bezieht sich sowohl auf religiöse als auch auf religionsfremde und religionsfreie Weltanschauungen. Als Ausdruck der inneren Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, ist auch die Ausübung der Religion in Deutschland grundsätzlich frei. Laut Artikel 4 Absatz 2 GG darf jeder Mensch gemäß seinen religiösen Überzeugungen kultische Handlungen vollziehen und Kirchen sowie andere sakrale Orte besuchen, die seiner religiösen Überzeugung entsprechen. Wie alle Grundrechte ist das Recht auf ungestörte Religionsausübung kein absolutes Recht, das sich dem Differenzierungsgebot entzieht. Das Recht der freien Religionsausübung nach Artikel 4 Absatz 2 GG findet seine Schranken sowohl im Grundrechtsschutz anderer Bürger als auch in der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG, der jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einräumt. Im Sinne der funktionalen Güterabwägung kann das Recht auf freie Religionsausübung keine Priorität gegenüber anderen Grundrechten reklamieren. Insbesondere darf sich niemand auf das Recht der freien Religionsausübung berufen, dessen Handlungen offensichtlich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wer seinen Kampf gegen die Werteordnung des Grundgesetzes auf das Recht der freien Religionsausübung stützt, verwirkt dieses Grundrecht.
Ebenso verwirkt jeder dieses Grundrecht, der unter Berufung auf das Recht der freien Religionsausübung mit seinen religiösen Handlungen die Rechts- und Werteordnung im Allgemeinen sowie die Grundrechte seiner Mitbürger im Speziellen verletzt. Das Recht auf ungestörte Religionsausübung bleibt – entgegen der kritiklos hingenommenen Lehre eines Grundrechts auf absolute Religionsfreiheit – jenen vorbehalten, die den Staat als obersten weltlichen Normgeber akzeptieren und sich seinen Geboten und seiner Werteordnung unterwerfen.
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