Gesetzentwurf
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes – Gesetz zur Erhöhung der Transparenz beim Sponsoring der Parteien
Berlin, 7. November 2022. Die politischen Parteien finanzieren sich in Deutschland vor allem aus vier Quellen: aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, aus Spenden, aus sogenannten Parteisteuern, also Sonderabgaben, die Abgeordnete und andere Amtsträger leisten und aus staatlichen Zuwendungen. Während Mitgliedsbeiträge unproblematisch sind, besteht bei Spenden die Gefahr, dass das „große Geld“ übermäßigen Einfluss auf die Politik bekommt, die Demokratie also plutokratische Züge annimmt. Beim Staatsgeld sind die Parteien in der verführerischen Lage, im Parlament selbst bestimmen zu können, wie viel Geld sie bekommen. Dann droht, wenn wirksame Kontrollen fehlen, kein Halten mehr „nach oben“, sodass mit öffentlichen Mitteln gepäppelte bürgerferne Staatsparteien entstehen können, die keine Unterstützung der Basis mehr benötigen. Der Volksmund spricht von „Selbstbedienung“ (von Arnim: Parteienfinanzierung in Deutschland (DÖV 2020, S. 593)). Manche Großspender aus der Wirtschaft haben neuerdings allerdings ihre Zuwendungen eingestellt. Offenbar gehen sie verstärkt zum Partei-Sponsoring über. Dafür aber fehlen bisher gesetzliche Offenlegungspflichten.
Das Sponsoring von politischen Parteien ist weit verbreitet und zu einer wichtigen Einnahmequelle der Parteien geworden. Die Grundidee des Parteisponsoring ist: Wer sich an der Finanzierung einer Parteiaktivität beteiligt, bekommt die Möglichkeit, sich und seine Anliegen den Entscheidungsträgern zu präsentieren (Boehme-Neßler: Gekaufte Aufmerksamkeit? Verfassungs- und parteienrechtliche Überlegungen zum Sponsoring von politischen Parteien (NVwZ 2017, 528)).
In den Rechenschaftsberichten der Parteien wird weder die Gesamtsumme der Einnahmen aus Sponsoring gesondert angegeben, noch werden die Sponsoren namentlich aufgeführt – unabhängig von der Höhe der geleisteten Beträge. Einkünfte durch Sponsoring fließen außerdem in unterschiedliche Sammelposten der Berichte ein: Direkte Sponsoringzahlungen an eine Partei gehen als namenlose Gesamtsumme in den Sammelposten „Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit“ ein (https://lobbypedia.de/wiki/Parteisponsoring).