Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Schonfristzahlung bei ordentlichen Kündigungen von Wohnraummietverträgen und zur Bekämpfung des Mietnomadentums
Berlin, 30. Juni 2020. Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der gegebenenfalls fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Soweit der Vermieter den Mietvertrag über den Wohnraum ordentlich gekündigt hat, steht dem Mieter dieses Recht der „Schonfristzahlung“ jedoch nicht zu. Es besteht allerdings kein sachlicher Grund, Mietern, die ordentlich gekündigt werden, die Möglichkeit der Nachzahlung der Miete zu verweigern, um hiermit die Kündigung aufzuheben. Ein Mieter, der ordentlich gekündigt wurde, hat ein nicht weniger schutzwürdiges Interesse daran, seinen Wohnraum zu behalten, als ein Mieter, der außerordentlich fristlos gekündigt wurde. Während von einer ordentlichen Kündigung betroffene Mieter, die bereit sind, die gegen sie offenen Forderungen fristgerecht zu erfüllen, eine schutzwürdige Gruppe darstellen, stellen sogenannte „Mietnomaden“ keine Gruppe dar, welche einen besonderen Schutz durch die Rechtsordnung verdient. Unter dem Begriff „Mietnomaden“ sind solche Personen zusammenzufassen, welche eine Wohnung oder ein Haus als Mieter beziehen, jedoch von Beginn des Mietverhältnisses an nicht die Absicht haben, die fällige Miete an den Vermieter zu entrichten. Schätzungen gehen davon aus, dass die Schäden durch Mietnomaden sich allein in Deutschland auf bis zu 2,2 Milliarden Euro im Jahr belaufen.
Der Gesetzentwurf der AfD Fraktion sieht vor, für die Fälle der ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverträgen durch den Vermieter die Möglichkeit einer Schonfristzahlung einzuführen und durch eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) das Mietnomadentum in Deutschland zurückzudrängen.