Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Heraufsetzung der Altershöchstgrenze für Schöffen

Berlin, 29. Januar 2024. In der Hauptverhandlung in Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, wirken Schöffen als ehrenamtliche Richter mit (§§ 28 ff. GVG).

Der wichtige Beitrag juristischer Laien zielt darauf ab, Lebenserfahrung und praktische Überlegungen in den Strafprozess einzubringen, und stärkt damit die Legitimation der Strafjustiz. Nach § 33 Nr. 2 GVG gilt eine Altersgrenze für das Schöffenamt von 70 Jahren. Wer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, soll demnach nicht zum Schöffen berufen werden. Die Regelung besteht unverändert seit der Urfassung des GVG im Jahr 1975 (www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl175s1077.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27b gbl175s1077.pdf%27%5D__1678876426178). Im Jahr 1975 betrug die Lebenserwartung in Deutschland bei Männern knapp 69 Jahre, bei Frauen knapp 75 Jahre. Seither ist die Lebenserwartung deutlich angestiegen. Nach der aktuellen Sterbetafel im Jahr 2019/21 lag sie für Männer bei 78,5 Jahre und für Frauen bei 83,4 Jahren (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html). Es ist daher dringend eine Anpassung der Altersgrenze für Schöffen an die gestiegene Lebenserwartung vorzunehmen. Dabei soll zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung auch der gegenwärtige Rechtszustand beendet werden, dass keine für alle Menschen gleiche Altersgrenze für die Ausübung des Schöffenamtes gilt, sondern die individuelle Grenze davon abhängt, in welchem Lebensalter die letztmalige Berufung zum Schöffenamt erfolgt ist.

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