Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Umkehr des Immunitätsrechts der Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Berlin, 4. Juni 2024. Nach Art. 46 II GG darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen (vgl. Art. 46 III GG). Ähnliche Bestimmungen finden sich in vielen Verfassungen der Länder (vgl. z. B. Art. 55 II SächsVerf).

Die Immunität endet mit dem Mandat. Bei Ordnungswidrigkeiten besteht keine Immunität. 1 Parlamentarier in Bund und Ländern genießen Immunität. Der ihnen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen verfassungskräftig garantierte Schutz soll historisch betrachtet die Funktionsfähigkeit des Parlaments sichern und zugleich die Abgeordneten vor politisch motivierter Strafverfolgung bewahren. 2 Sowohl die Indemnität als auch die Immunität sind Institute des Parlamentsrechts. Sie sind im Grundgesetz verankert und sollen die Integrität und die Repräsentativität der parlamentarischen Willensbildung schützen, indem sie einerseits – mit der Ausnahme verleumderischer Beleidigungen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2) – die Abgeordneten freistellen von rechtlicher Verantwortlichkeit für ihre Amtshandlungen im Parlament (Indemnität) und andererseits – mit der Ausnahme der Festnahme bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages (Art. 46 Abs. 2) – dem Parlament die Genehmigung vor allem einer strafrechtlichen Verfolgung der Abgeordneten, jeder anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit oder der Einleitung eines Grundrechtsverwirkungsverfahrens (Art. 18 GG) vorbehalten (Immunität).3 Beides soll den verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten flankieren, dessen Grundlage vor allem im freien Mandat (Art. 38 Abs.1 Satz 2 GG) liegen und der durch weitere Regelungen wie das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 GG) und die Regelungen des Art 48 GG ergänzt wird.

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