Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Falschmeldungen und zur Transparenz der Medienmacht von Parteien (Medientransparenzgesetz)
Berlin, 26. September 2023. Politischen Parteien steht es frei, sich an Medienunternehmen zu beteiligen. Von dieser Möglichkeit haben die im Bundestag vertretenen Parteien in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Während die SPD – in der Historie der Partei angelegt – umfangreiche mittelbare Beteiligungen an Presse- und Rundfunkunternehmen hält, ist das unternehmerische Engagement der übrigen Parteien im Medienbereich eher gering oder gar nicht vorhanden. Anders als sonstige Unternehmensbeteiligungen wirft die Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen grundsätzliche Probleme auf. Das gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund der Beteiligungshöhe nicht nur von einem finanziellen Engagement, sondern von der Möglichkeit einer Partei zur unternehmerischen Einflussnahme auf ein Medienunternehmen und damit von der Möglichkeit zur Einflussnahme auf die angebotenen Inhalte auszugehen ist.
Parteien wirken nach Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Diese Aufgabe nehmen die Parteien u.a. dadurch wahr, dass sie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen (§ 1 Absatz 2 Parteiengesetz). Es ist deshalb völlig unproblematisch, wenn eine Partei z.B. eine Parteizeitung herausgibt und auf diese Weise offen ihre politischen Inhalte kommuniziert. Problematisch ist es hingegen, wenn eine Partei die Möglichkeit hat, ihre Ansichten und politischen Forderungen in einem vordergründig parteipolitisch neutralen Medium zu platzieren, denn einer journalistisch neutralen Berichterstattung vertraut der Leser mehr als einer offenkundig parteipolitisch motivierten Meinungsäußerung.