Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung verjährungsbedingter Einnahmeausfälle bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung verjährungsbedingter Einnahmeausfälle bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren

Berlin, 14. November 2024. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft sind gemäß § 325 und § 325a HGB verpflichtet, unter anderem ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte offenzulegen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) gemäß § 335 Absatz 1 HGB ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Absatz 2 bis 6 HGB durchzuführen. Auf diese Weise erzielte das BfJ allein im Jahr 2023 Einnahmen aus Ordnungsgeldern in Höhe von 127,2 Millionen Euro (BT-Drucksache 20/10525). Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung des Ordnungsgeldes beträgt gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 EGStGB zwei Jahre, wobei gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 EGStGB die Verjährung mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels beginnt. Der Bundesrechnungshof hatte bei seinen Prüfungen festgestellt, dass es dem BfJ nicht gelang, die bestandskräftig festgesetzten Forderungen vollständig beizutreiben. In einer Vielzahl von Fällen hatte das BfJ aufgrund der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht genügend Zeit, die Vermögensverhältnisse der Schuldner zu klären und die Forderungen zu vollstrecken (https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/einzelplan-2024/07-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Infolgedessen kam es in dem Zeitraum von 2010 bis 2023 zu verjährungsbedingten Einnahmeausfällen in Höhe von insgesamt mehr als 361,5 Millionen Euro (BT-Drucksache 20/10525). Zur Vermeidung weiterer Einnahmeausfälle hat der
Bundesrechnungshof gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) schon im Jahr 2016 angeregt, die von diesem bereits zuvor erwogene Verlängerung der Verjährungsfrist erneut zu überprüfen. Das
BMJV kam danach zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist geeignet sei, die Durchsetzung der Offenlegungspflicht sowie die Sanktionierung der Nichtoffenlegung zu verbessern.

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