Gesetzentwurf

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

Berlin, 14. Juli 2022. Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Dies führt zu der Problematik, welche Handlungsweisen (Tun oder Unterlassen) unter das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ fallen.

Nach Auffassung des OLG München (OLG München, Beschluss vom 16. November 2021, 6 St 4 – 5/21, und Beschluss vom 17. November 2021, 8 St 3/21) fallen hierunter nur die parlamentarische Verhandlungsgegenstände einschließlich der Arbeit in den Ausschüssen, in den Fraktionen und deren Gremien sowie die Tätigkeit in vollständig oder teilweise mit Abgeordneten besetzten Gremien. Dieses Verständnis führt zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen bei Tätigkeiten außerhalb der durch das Mandat begründeten Zuständigkeiten, etwa wenn lediglich die Autorität des Mandates oder die Kontakte des Mandatsträgers genutzt werden, um einen in der Zuständigkeit einer anderen Stelle liegenden Vorgang zu beeinflussen.

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