Fraktionssaal-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht im Widerspruch zum Grundprinzip des Minderheitsschutzes
Fraktionssaal-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht im Widerspruch zum Grundprinzip des Minderheitsschutzes
Berlin, 5. Februar 2026. Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Fraktionssaal der AfD teilt der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Bernd Baumann, mit:
„In der Sache hat das BVerfG entschieden, dass eine Partei, die nicht über 51 Prozent der Bundestagsmandate verfügt, stets dem Willen beziehungsweise der Willkür der anderen Parteien im Bundestag ausgeliefert ist, wenn sich diese gegen sie zusammenschließen. Das bedeutet auf den Fraktionssaal der AfD-Fraktion bezogen: Wenn es den anderen Parteien gefällt, können sie der AfD-Fraktion durch bloßen Mehrheitsbeschluss jeden Saal zuweisen, den sie wollen. Das gilt selbst für den Fall, dass man darin – objektiv – aus Platzenge nicht parlamentarisch arbeiten kann. Auf diese Weise wurde der AfD-Fraktion bereits – über bloßen Mehrheitsbeschluss – ein Sitz im Bundestagspräsidium und Vorsitze in den Ausschüssen versagt. Damit wird ein zentrales Prinzip der Demokratie ausgehebelt: das des Minderheitsschutzes. An seine Stelle tritt eine Art ,Diktatur der Mehrheit‘: Jeder Partei, die nicht die alleinige Mehrheit hat, können faktisch alle parlamentarischen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte so weit beschränkt oder entzogen werden, dass sie de facto in einzelnen Bereichen keine mehr hat. Dies widerspricht allen Partizipationsrechten, die Grundgesetz und Bundestagsgeschäftsordnung vorsehen. Die größte Oppositionspartei wird so im Bundestag weitgehend rechtlos gestellt. Überdies geht das Gericht auch inhaltlich nicht auf die Probleme des Saales ein: So verweist es zum Beispiel in bloßen Flächenvergleichen auf einen ehemaligen Saal der Union und negiert den Kern des Problems: Zuschnitt, Nutzbarkeit, parlamentarische Funktionsanforderungen von Fraktionssälen. Prozessual kommt hinzu: Das BVerfG machte seine Entscheidung vom 27. Januar 2026 erst am 5. Februar 2026 – zeitgleich mit der allgemeinen Veröffentlichung im Internet – auch dem Prozessbevollmächtigten der AfD-Bundestagsfraktion bekannt. Bislang wurde der Prozessbevollmächtigte immer am Vorabend über die kommende Entscheidung unterrichtet. Und ihm wurde die inhaltliche Entscheidung und Begründung am nächsten Morgen eine Stunde vor der allgemeinen Veröffentlichung zugestellt – damit er eine Reaktion formulieren kann. Dies ist hier vollends unterblieben.“
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