Pressemitteilung
Kay Gottschalk: Kleinaktionäre können sanktionsbedingte Verluste aus Hinterlegungsscheinen russischer Unternehmen steuerlich verrechnen
Berlin, 12. März 2024. Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages hat im Auftrag der AfD-Fraktion, wie bereits am 02.02. und 14.02. diesen Jahres berichtet, drei Gutachten(1,2,3) zu den von den Russlandsanktionen betroffenen Hinterlegungsscheinen für russische Aktien (ADRs) erstellt, um vom Totalverlust bedrohten deutschen Kleinaktionären aufzuzeigen, wie sie gegebenenfalls doch noch ihr Vermögen sichern können oder wie sich etwaige Verluste gegebenenfalls steuerlich absetzen lassen.
Der WD kam zu dem Schluss, dass „die für die Umsetzung der EU-Sanktionen zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung beim NSD verwahrter Aktienzertifikate (ADR bzw. GDR) genehmigen“ konnten. Diese Möglichkeit bestand „jedoch nur bis zum 25. Dezember 2023 und nur für bis zum 25. September gestellte Genehmigungsanträge“. Ein weiterer Aufschub ist momentan nicht in Sicht.
Hinsichtlich der „Steuerliche[n] Behandlung sanktionsbedingter Verluste aus Depository Receipts russischer Unternehmen“ blieb der WD noch im Konjunktiv (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes WD 4 – 3000 – 004/24, S.3). Auf Rückfrage des finanzpolitischen Sprechers der AfD-Bundestagsfraktion, Kay Gottschalk, bestätigte die Bundesregierung nun (Frage Nr. 167, DOK 2024/0181013), dass sanktionsbedingte Verluste aus ADRs russischer Unternehmen „bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden [dürfen und] […] [auch die] [n]icht verrechenbare[n] Verluste […] vorgetragen […] und in den folgenden Jahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden [können].“ Unklar blieb, wie und wann die Verluste konkret geltend gemacht werden können.
Eine weitere Rückfrage von Kay Gottschalk hat ergeben, dass die Bescheinigung „steuerlich anzuerkennender Veräußerungsverluste“ aus ADRs russischer Unternehmen den Betroffenen „von den Kreditinstituten nach § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz ohne Antrag des Anlegers ausgestellt“ werden (vgl. hierzu Rn. 233 des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 19. Mai 2022 (BStBl. I S. 742)). Die Kreditinstitute haben dem Anleger also diese Verluste ohne vorherigen Antrag zu bescheinigen und mit dieser Bescheinigung können die betroffenen ADR-Halter ihre sanktionsbedingten Verluste entsprechend steuerlich geltend machen.
Kay Gottschalk teilt dazu mit:
„Es war und ist erfreulich, dass die Bundesregierung tatsächlich der Forderung der AfD-Fraktion, die russlandsanktionsbedingte Enteignung deutscher Kleinaktionäre bei der EU zu verhindern, teilweise nachgekommen ist. Unerfreulich ist nach wie vor, dass viele Betroffene aufgrund der kurzen Antragsfrist nicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnten oder es ihnen schlicht entgangen war, dass es plötzlich zumindest für ein kurzes Zeitfenster eine Rettung vor dem Totalverlust gab. Wir hoffen, dass zumindest die vielen Kleinanleger, die sich keine teuren Steuerberater und Anwaltskanzleien leisten können, um sich im Paragraphendschungel des deutschen Steuer- und europäischen Sanktionsrechtes zurechtzufinden, nun mithilfe der Ergebnisse unserer Aufklärungsarbeit die Chance nutzen, ihre unverschuldeten sanktionsbedingten Verluste wenigstens über steuerliche Verrechnungen auszugleichen.
Es kann jedoch auch nicht die endgültige Lösung sein, sanktionsbedingte Verluste dauerhaft über den Bundeshaushalt auszugleichen. Daher fordern wir die Bundesregierung erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Frist verlängert und die Änderungen adäquat kommuniziert werden sowie darüber hinaus endlich eine tragfähige friedliche Lösung für den Ukraine-Konflikt zu finden und die selbstzerstörerischen Sanktionen zurückzunehmen.“
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